§ 12.

Der Stiftungskommissar hat über den Gang aller Angelegenheiten der inneren Verwaltung wie des äußeren Verkehrs fortdauernd sich unterrichtet zu halten.

Er ist befugt, zu diesem Zweck jederzeit in alle Geschäftsbücher und Korrespondenzen Einsicht zu nehmen und in allen Teilen der Betriebe durch Augenschein und mündliche Vernehmung selbständig sich zu informieren.

Die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe sind verpflichtet, von sich aus dem Stiftungskommissar alle wichtigen Angelegenheiten ihrer Firma vollständig offen zu legen.

Ordnung des Verfahrens.

§ 13.

Abgrenzung der Befugnisse der G. L.-Mitglieder.

Die Verteilung der laufenden Geschäfte unter die Mitglieder der Vorstände bleibt deren jeweiligem Übereinkommen überlassen.

Im Umfang der gewöhnlichen Geschäfte und Vorkommnisse ist jedes einzelne Mitglied für die Geschäftsleitung zu handeln ohne weiteres befugt, soweit Entscheidungen nach feststehender Übung oder sonst klare Fälle in Frage sind. In allen anderen Fällen darf, soweit nicht Gefahr im Verzug, nur auf Grund gemeinsamer Verhandlung entschieden und vorgegangen werden, in Abwesenheit eines Mitgliedes nur, wenn die Sache entsprechenden Aufschub nicht gestattet, und gegen die ausgesprochene oder vorauszusehende Willensmeinung des Abwesenden nur auf Grund der in § 15 gegebenen Vorschrift.

§ 14.