Notwendigkeit der Anhörung des St. K.

Alle Angelegenheiten und Vorkommnisse, welche aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang heraustreten, müssen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, vor der Beschlußfassung dem Stiftungskommissar vorgebracht und vor ihm verhandelt werden.

§ 15.

Entscheidung durch den St. K. bei Nicht-Übereinstimmung der G. L.

Falls in einer Sache Einstimmigkeit der Geschäftsleitung nicht besteht, ein Beschluß aber gefaßt werden muß oder von einem Mitglied des Vorstandes gefordert wird, ist stets die Entscheidung des Stiftungskommissars herbeizuführen und demjenigen Votum Folge zu geben, welchem der Stiftungskommissar beitritt.

§ 16.

Ausdrückliche Zustimmung des St. K. erfordernde Handlungen der G. L.

Ausdrückliche Zustimmung des Stiftungskommissars haben die Vorstände auch im Falle einstimmiger Beschlüsse für folgende Handlungen einzuholen:

Veräußerung oder Belastung von Immobilien, Verpfändung beweglichen Inventars der Firma und Eingehen von Schuldverpflichtungen irgend einer Art, welche nicht im regelmäßigen Geschäftsgang oder in Ausführung ordnungsmäßiger Beschlüsse der Vorstände erwachsen und dementsprechende Abwickelung finden.

Kapitalaufwendungen für neue geschäftliche Unternehmungen (einschließlich Neuanlagen, Betriebserweiterungen u. dergl.), welche innerhalb eines Geschäftsjahres die Hälfte des auf die betreffende Firma entfallenden Anteils am »Erneuerungs- und Betriebserweiterungskonto« im Reservefonds der Stiftung übersteigen, sowie Aufwendungen auf Unkostenkonto innerhalb eines Geschäftsjahres für genannte Zwecke in Höhe von mehr als einem Zehntel des Anteils der Firma am »allgemeinen Rücklagekonto« in diesem Reservefonds, beides ohne Rücksicht darauf, ob dabei tatsächliche Entnahmen aus dem Reservefonds eintreten oder nicht. — Die genannten Beträge sind zu bemessen nach dem Stand des Reservefonds zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres gemäß den Vorschriften in den §§ 23 und 45 dieses Statuts.