§ 45.

Zweck u. Bestandteile des Reservefonds (R. F.)

Behufs möglichster Sicherung dauernder Erfüllung der in diesem Statut den Stiftungsbetrieben auferlegten Pflichten und der der Stiftung selbst zugewiesenen Aufgaben hat die Stiftung aus den Überschüssen der Geschäftsunternehmungen und den sonstigen Erträgnissen ihres jeweiligen Vermögens einen vom Geschäftsvermögen der Stiftungsbetriebe abgesonderten Reservefonds anzusammeln und diesen tunlichst auf solche Höhe zu bringen, bezw. nach zeitweiliger Minderung seines Bestandes wieder zu solcher Höhe zu ergänzen, daß in ihm enthalten ist:

I. Das Deckungskapital für alle jeweils den Geschäftsfirmen auf Grund der §§ 72, 73 oder auf Grund von besonderen Anstellungsverträgen und der Stiftung selbst aus sonstigen Verträgen tatsächlich erwachsenen Rentenverpflichtungen, alle einzelnen Posten nach ihrem wahrscheinlichen Kapitalwert veranschlagt — soweit dieses Deckungskapital hinausgeht über ein Drittel des Buchwertes des der Stiftung gehörigen sonst unbelasteten Betriebskapitals der Stiftungsfirmen.

II. An Rücklagen:

a) eine Personallasten-Reserve zur Sicherung der Deckung demnächst zu gewärtigender Pensionsansprüche gegen die Geschäftsfirmen und etwaiger auf Grund des § 77 dieses Statuts nötig werdender Aufwendungen, in Höhe von einem Drittel des jährlichen Lohn- und Gehalt-Kontos der Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei Geschäftsjahre;

b) ein Erneuerungs- und Betriebserweiterungs-Fonds für die Geschäftsunternehmungen, in Höhe von einem Drittel des jeweiligen Buchwertes aller der Abnutzung unterliegenden Betriebsmittel (Gebäude, Maschinen etc.);

c) eine allgemeine Rücklage zur Sicherung der Aktionsfähigkeit der Stiftung und ihrer Geschäftsfirmen, sowie zur Deckung etwa eintretender Betriebsausfälle oder Verluste, im Betrag einer durchschnittlichen Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei Geschäftsjahre, gemäß der Vorschrift in § 23 dieses Statuts berechnet.

§ 46.

Substanz des R. F.