Als dem Reservefonds der Stiftung zugehörig haben alle nicht besonderen stiftungsgemäßen Zwecken gewidmeten Vermögensobjekte zu gelten, welche jeweils im Eigentum der Stiftung und nicht im Geschäftsvermögen der Stiftungsfirmen, als Bestandteile des Betriebskapitals dieser, sich befinden.

§ 47.

Mindestzuweisungen an den R. F.

So lange der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe noch nicht erreicht, bezw. nach stattgehabter Minderung noch nicht wiedererreicht hat, soll ihm von Jahr zu Jahr nicht weniger als die Hälfte aller nach Deckung etwaigen Kapitalbedarfs der Stiftungsbetriebe je noch verfügbar bleibenden Betriebsüberschüsse und Zinserträge zugeführt werden. Jedoch sind Aufwendungen für stiftungsgemäße Zwecke nach § 1, B bis zum jährlichen reinen Zinsabwurf (Saldo) des Stiftungsvermögens[48] jederzeit zulässig[49].

Entnahmen aus dem R. F.

Herausnahmen aus dem Kapitalbestand des Reservefonds dürfen in dieser Zeit, außer zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, für keine anderen Zwecke als für solche der Geschäftsunternehmungen erfolgen.

Die vertragsmäßige Abzahlung fremder Kapitalposten im Betriebskapital der Geschäftsfirmen darf bis zum gedachten Zeitpunkt aus dem Kapitalbestand des Reservefonds nur insoweit erfolgen, als Heranziehen andern fremden Kapitals in Form unkündbarer amortisierbarer Anleihe nicht möglich wäre, außer zu höherm Zinsfuß als ein Prozent über dem jeweiligen Hypothekenzinsfuß.

§ 48[50].

Ist weggefallen.

§ 49.