Beschränkung der Ansammlung des R. F.

Wenn der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, ist ihm von da ab nicht mehr als die Hälfte der jährlich verfügbar bleibenden Betriebsüberschüsse und Zinserträge zuzuführen und, wenn der nicht auf Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds das Einundeinhalbfache des nach § 45 sich ergebenden Gesamtbetrages überschreitet, nicht mehr als ein Viertel dieser Überschüsse.

§ 50.

Verbot weiterer Erhöhung des R. F.

Ist der Reservefonds zu irgend einer Zeit so weit angewachsen, daß er außer dem im § 45 unter I benannten, den dritten Teil des buchmäßigen Anteils der Stiftung am Betriebskapital der Stiftungsfirmen überschreitenden Deckungskapital die unter II a bis c dort bezeichneten Rücklagen mit dem Doppelten der in § 45 angegebenen Beträge enthält, so soll von da ab, so lange diese Voraussetzung fortbesteht, weitere Vermögensansammlung außerhalb des Betriebskapitals der Stiftungsbetriebe der Carl Zeiss-Stiftung versagt sein.

§ 51.

Ausgabezwang bezw. des Geschäftsgewinnes. Ausgabezwang bezw. der Zinsen des R. F.

Nach Eintritt des in § 49 vorgesehenen Falles hat die Stiftung mindestens die Hälfte, bezw. mindestens drei Viertel, der jeweils verfügbar bleibenden Jahresüberschüsse aus den Erträgnissen der Betriebe und dem Zinsabwurf des Reservefonds, und nach Eintritt des in § 50 gedachten Falles diese gesamten Jahresüberschüsse für aus § 1, B stiftungsgemäße Zwecke nach den Bestimmungen in Titel VII dieses Statuts fortgesetzt zur Verausgabung zu bringen. Jedoch bleibt jederzeit gestattet, Überschüsse, welche nach § 49 oder § 50 zur Verwendung bestimmt sind, behufs Ansammlung der Mittel zu größeren einmaligen Aufwendungen für zum voraus bestimmte Zwecke, in Form von besondern Fonds zeitweilig noch im Reservefonds der Stiftung zu belassen.

Verwaltung.

§ 52.