Trennung der Bestandteile des R. F.
Die in § 45 aufgezählten Bestandteile des Reservefonds sollen bei der Verwaltung des Fonds weder getrennter Rechnungsführung noch tatsächlicher Absonderung, sondern nur buchmäßiger Scheidung unterliegen.
Nach der jährlich zu erneuernden Berechnung des in § 45 unter I bezeichneten Deckungskapitals für alle laufenden Rentenverpflichtungen der Stiftungsbetriebe und der Stiftung ist das gesamte buchmäßige Vermögen des Reservefonds mit Beginn eines jeden Geschäftsjahres, nach buchmäßiger Dotierung der etwa gemäß § 51 zur zeitweiligen Ansammlung von Überschüssen für vorausbestimmte Zwecke angelegten Separatkonten, in seinem in Abteilung II einzustellenden Betrag auf die drei Konten a, b und c rechnerisch zu verteilen nach Verhältnis der drei Grundsummen, welche nach § 45 jeweils sich ergeben.
§ 55.
Verfügung über den R. F. und Verwaltung desselben.
Die Verfügung über den Reservefonds und die Verwaltung desselben untersteht allein der Stiftungsverwaltung, vorbehaltlich der aus Titel II dieses Statuts sich ergebenden Rechte der Vorstände der Stiftungsbetriebe.
Über seinen Stand, die Art seiner Anlagen und seinen Zinsertrag sind der Stiftungskommissar und die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu halten.