§ 56.

Neutralität bei Anstellung und Beförderung der Angestellten und Arbeiter.

Bei Anstellung der Beamten der Stiftung und der Stiftungsbetriebe, der Geschäftsgehilfen und Arbeiter muß jederzeit ohne Ansehen der Abstammung, des Bekenntnisses und der Parteistellung verfahren werden.

Die Fortsetzung der eingegangenen Anstellungs- und Arbeitsverträge, sowie die Beförderung der Angestellten und Arbeiter in Hinsicht auf Funktion und Entlohnung darf nur von ihren Fähigkeiten und Leistungen, der Pflichtmäßigkeit ihres dienstlichen Verhaltens und von Rücksichten auf andere wesentliche Interessen des Betriebs abhängig gemacht werden, vom außerdienstlichen Verhalten aber nur insoweit, als dasselbe die Erfüllung ihrer Dienstpflichten oder ihr persönliches Ansehen in Rücksicht auf bürgerliche Ehre und gute Sitte berührt.

§ 57.

Zulässiger Inhaltsbereich der Dienstverträge.

Das in den Stiftungsbetrieben durch den Dienstvertrag begründete Pflichtverhältnis der Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter zur Stiftung, zu ihrer Firma und zu allen Vorgesetzten erstreckt sich lediglich auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung und die sonstigen Dienstgeschäfte, und zwar in Hinsicht auf folgende Punkte:

Art und Maß der Arbeitsleistung und der sonstigen Obliegenheiten;

Leitung und Beaufsichtigung der dienstlichen Tätigkeit durch die dazu bestellten Organe;

Obhut über Eigentum der Firma und Eigentum Fremder, welches einzelnen oder mehreren vermöge ihrer dienstlichen Tätigkeit anvertraut oder zugänglich ist, und Wahrung sonstiger ihnen darin anvertrauter Interessen der Firma und Fremder;