Wahrung von Sicherheit und Ordnung in Betrieb und Verwaltung;

Verkehr der einzelnen mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Untergebenen innerhalb des Dienstes;

Schutz von Eigentum und sonstigen Interessen der Betriebsangehörigen, insoweit solches Eigentum den Angestellten und Arbeitern vermöge des Dienstverhältnisses zugänglich ist, oder solche Interessen ihnen darin anvertraut sind;

Wahrung solcher Rücksichten, welche den in Vertrag Stehenden aus Treu und Glauben gegenseitig, also je in gleicher Art auch der Firma und ihren Vertretern dem einzelnen Angestellten und Arbeiter gegenüber obliegen.

Verpflichtungen, welche in keinem von diesen Punkten auf die dienstliche Tätigkeit Bezug haben, können niemand auferlegt werden. Handlungen und Unterlassungen, welche in keinem von diesen Punkten die dienstliche Tätigkeit berühren, begründen unbeschadet ihrer sonstigen Beurteilung keine Verletzung des Dienstvertrags oder vertragsmäßiger Pflichten.

Anordnungen, welche behufs Beaufsichtigung der in Lehrvertrag stehenden Lehrlinge und der unter 18 Jahre alten Betriebsangehörigen getroffen werden, fallen nicht unter die Beschränkungen dieses Paragraphen.

§ 58.

Gewährleistung persönlicher Freiheit außerhalb des Dienstes.

In der freien Ausübung der allgemeinen[52] persönlichen und staatsbürgerlichen Rechte außerhalb des Dienstes darf, abgesehen von der Beaufsichtigung von Lehrlingen und unter 18 Jahre alten Personen, niemand unmittelbar oder mittelbar behindert werden.