In der Vertretung ihrer Interessen, einzeln oder gemeinsam, innerhalb der Grenzen des gesetzlich Erlaubten, und[53] der im Anstellungs- oder Arbeitsvertrag übernommenen Pflichten, dürfen die Angehörigen der Betriebe in keiner Art beschränkt werden.
§ 59.
Anstellung auf Lebenszeit.
Der Anstellungsvertrag der auf Lebenszeit angestellten Beamten darf Dienstentlassung nur vorsehen wegen grober Pflichtverletzung, wegen fortgesetzter Vernachlässigung der Obliegenheiten und wegen solcher Anstände im außerdienstlichen Verhalten, welche bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen aufheben, Pensionierung nur wegen solcher Tatsachen, welche auch dem Angestellten vertragsmäßigen Anspruch auf Pensionierung geben.
Außerdienststellung dieser Beamten ohne vertragsmäßig begründete Dienstentlassung oder Pensionierung ist unzulässig.
§ 60.
Konkurrenzklausel.
Vertragsmäßige Beschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit nach etwaigem Austritt aus dem Dienst der Stiftungsbetriebe dürfen nur den gemäß § 59 auf Lebenszeit angestellten Beamten auferlegt werden.
§ 61.
Arbeitszeit der Lohnarbeiter.