Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe darf auch in Zukunft den Versicherten nicht weniger bieten, als

volle Kassenleistung für ein halbes Jahr;

drei Viertel des versicherungsfähigen Lohnes als Krankengeld;

Mitversicherung der nächsten Familienmitglieder;

freie Wahl des Arztes unter den approbierten Ärzten des Wohnortes;

Beitragsleistung der Betriebsinhaber gleich dem Gesamtbeitrag aller Versicherten im Jahr.

Ausdehnung der Kassenleistungen auf ein ganzes Jahr hat einzutreten, wenn die Generalversammlung der Krankenkasse solche beantragt.

Pensionsrechte.

§ 72.

Pensionsanspruch.