Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe darf auch in Zukunft den Versicherten nicht weniger bieten, als
volle Kassenleistung für ein halbes Jahr;
drei Viertel des versicherungsfähigen Lohnes als Krankengeld;
Mitversicherung der nächsten Familienmitglieder;
freie Wahl des Arztes unter den approbierten Ärzten des Wohnortes;
Beitragsleistung der Betriebsinhaber gleich dem Gesamtbeitrag aller Versicherten im Jahr.
Ausdehnung der Kassenleistungen auf ein ganzes Jahr hat einzutreten, wenn die Generalversammlung der Krankenkasse solche beantragt.
Pensionsrechte.
§ 72.
Pensionsanspruch.