Beamte, Geschäftsgehilfen und Arbeiter, welche vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres in den Dienst eines Stiftungsbetriebes eingetreten sind, haben nach fünfjähriger Dienstzeit klagbaren Anspruch auf Pension gegen ihre Firma, sowohl für sich selbst, falls sie während des Dienstverhältnisses durch Alter oder dauernde Krankheit oder sonst ohne eigenes grobes Verschulden zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit unfähig werden, wie auch für den Fall ihres Todes zugunsten ihrer Hinterbliebenen.
Für die Regelung dieser Ansprüche bleibt hinsichtlich aller nicht in besonderen Verträgen stehenden Betriebsangehörigen das »Gemeinsame Pensions-Statut« der Firmen Carl Zeiss und Schott & Gen. vom 1. September 1897[54] in seinen Hauptbestimmungen:
Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit mit Vollendung des 18.[55] Lebensjahres;
Maximalbeträge des pensionsfähigen Monats — Lohnes oder -Gehaltes nach 5-, 10- und 15jähriger Dienstzeit
100[3] Mk., 120[3] Mk., 140[56] Mk. für Arbeiter,
120[4] Mk., 160[4] Mk., 200[57] Mk. für Werkmeister, Kontoristen und sonstige Geschäftsgehilfen;
Invalidenpension zwischen dem 5. und dem 15. Dienstjahre 50 Proz. des jeweils pensionsfähigen Lohnes oder Gehaltes, von da ab um je 1 Proz. jährlich steigend bis zum 40. Dienstjahre;
Witwenpension 4 Zehntel, Waisenpension 2 Zehntel, zusammen bis zu 8 Zehntel, der Invalidenpension;
Invalidenpension ohne Invalidität als Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres und zugleich mindestens 30jähriger Dienstzeit;
solange maßgebend, als die Stiftung nicht weitergehende Leistungen übernommen hat.