Ist durch die Neuredaktion von § 72 erledigt.
§ 74.
Pensionsbeiträge.
[59] Diejenigen aktiven Geschäftsangehörigen, welche jeweils für den Todesfall Pensionsanspruch zugunsten von Familienangehörigen haben, können durch das Pensionsstatut und entsprechende Bestimmungen der Arbeits- und Anstellungsverträge zu Beiträgen für die Hinterbliebenenpension herangezogen werden. Die aufzuerlegenden Beiträge können nach Klassen, mit Rücksicht auf Alter und Familienstand, abgestuft werden, dürfen aber für keine Klasse höher bemessen werden, wie auf die Hälfte der versicherungstechnischen Prämie für das durchschnittliche Risiko, welches bei jeder Klasse durch die Zusicherung von Reliktenpension der Firma erwächst, und dürfen für keinen einzelnen mehr als drei Prozent seines festen Lohnes oder Gehaltes betragen.
Wegen der Pensionen, welche den Geschäftsangehörigen selbst für den Invaliditätsfall oder als Ruhegehalt zukommen, dürfen auch in Zukunft Beiträge nicht erhoben werden.
§ 75.
Gewähr gegen Verlust der Pension oder Verkürzung der Pensions-Anwartschaft.
Gegenüber solchen Geschäftsangehörigen, welche für den Fall ihrer Invalidität Pensionsanspruch gegen ihre Firma erlangt haben, darf, nachdem ihre Arbeitsfähigkeit durch Krankheit, oder sonst ohne grobes Verschulden ihrerseits, erheblich herabgesetzt ist, einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern nicht die in § 79 dieses Statuts bezeichneten Voraussetzungen verschuldeter Entlassung vorliegen, nur unter dauernder Gewährung der statutenmäßigen Pension erfolgen.
Die Pensionierung muß einem solchen gewährt werden, sobald ihm im Betrieb keine seiner bisherigen Arbeitsstellung angemessene Tätigkeit mehr geboten werden kann mit höherem Zeitlohn, als die jeweils erlangte Pensionsanwartschaft als Pension ihm zusichert.
Wenn ein Arbeiter oder Geschäftsgehilfe aus Gründen, die in seiner Person liegen, zu einer Arbeitsstellung im Betrieb übergeht, die mit geringerem Lohn als seine bisherige verbunden ist; so behält er für den Fall späterer Pensionierung Anspruch auf diejenige Pension als Mindestleistung, welche ihm zugestanden hätte, wenn seine Pensionierung zur Zeit des Wechsels der Arbeitsstellung erfolgt wäre.