Eine Abgangsentschädigung wird schon nach sechsmonatiger Dienstzeit gewährt, wenn die Entlassung nicht aus Gründen erfolgt, die in der Person des Entlassenen liegen, sondern durch Einschränkung des Betriebes, Einführung von Fabrikationsverbesserungen oder ähnliche betriebstechnische Maßnahmen verursacht wird. Die Abgangsentschädigung besteht in diesen Fällen in der Fortgewähr des zuletzt bezogenen festen Zeitlohnes oder Gehaltes während des sechsten Teiles der Zeit, die der Entlassene im Dienst der Firma zugebracht hat, jedoch höchstens bis zur Dauer eines halben Jahres.

Wer die Abgangsentschädigung einmal empfangen hat, gewinnt im Fall seines Wiedereintritts in einen Stiftungsbetrieb neuen Anspruch bei nochmaliger Entlassung erst nach Ablauf von drei neuen Dienstjahren, und bis nach Ablauf des fünften neuen Dienstjahres nur für denjenigen Betrag, um welchen der neue Anspruch die frühere Leistung überschreitet.

§ 78[61].

Die laufenden Lohn- und Gehaltsbeträge (§ 77 Abs. 2) sind an den üblichen Zahltagen im Kassenzimmer zu erheben; die Firma ist jedoch berechtigt, die Zahlung der gesamten Beträge auf einmal zu bewirken.

Übertragbarkeit des Anspruchs auf Abgangsentschädigung.

Der Anspruch auf Abgangsentschädigung ist nur an solche Familienangehörige vererblich, deren wesentlicher Ernährer der Berechtigte zur Zeit seines Todes war. Eine Abtretung und Verpfändung ist auch, insoweit die Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und der C.P.O. nicht entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma statthaft.

Ist der Anspruch von der Firma bestritten, so kann nur auf Gewährung der Entschädigung oder Zurücknahme der Dienstentlassung geklagt werden. Wählt die Firma die letztere, so hat sie für die Zeit von der Entlassung bis zur tatsächlichen Wiedereinstellung das Gehalt oder Lohn fortzugewähren.

Erlöschen des Anspruchs auf Abgangsentschädigung.

Der Anspruch erlischt, falls er nicht binnen 2 Wochen nach dem Ausscheiden geltend gemacht und erforderlichen Falles binnen weiteren 4 Wochen eingeklagt wird.

§ 79.