Verlust des Anspruchs auf Abgangsentschädigung bei Verschulden.
Der Anspruch auf die in § 77 festgesetzte Abgangsentschädigung ist wegen schuldbarer Veranlassung nur dann hinfällig, wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der Firma durch Kündigung oder sofortige Entlassung begründeterweise erfolgt
wegen erheblicher Vertragsverletzung, nämlich
wegen grober Pflichtverletzung in Bezug auf einen von den in § 57 benannten Punkten — wobei jede dolose Handlung- oder Unterlassung, sofern sie gegen eine Vertragspflicht geht, als grobe Pflichtverletzung gilt;
wegen fortgesetzter Vertragswidrigkeit — wobei der Charakter des Fortgesetzten jedenfalls als festgestellt zu gelten hat, bei wiederholter Verfehlung, wenn wegen gleichartiger Verfehlung innerhalb eines Jahres ausdrückliche Verwarnung derselben Person seitens eines Mitgliedes der Geschäftsleitung unter Androhung der Entlassung vorhergegangen ist;
wegen Tatsachen, welche ohne Vertragsverletzung einzuschließen wichtige Gründe für Nichtfortsetzung des Vertrages ergeben, nämlich
wegen solcher Tatsachen, welche das Vertrauen auf zuverlässige Erfüllung der Dienstobliegenheiten oder auf ehrliche Wahrung anvertrauter Interessen der Firma in Frage stellen müssen — vorbehaltlich aller in § 58 gewährleisteten Rechte;
wegen Trunksucht oder wegen sonstiger fortgesetzter Ausschweifungen, welche geeignet sind, Gesundheitsschädigung oder vorzeitige Invalidität herbeizuführen;
wegen grober Ehrverletzung, tätlicher Beleidigung oder böswilliger Schädigung gegen Vorgesetzte, gegen Untergebene oder gegen solche Mitarbeiter, mit welchen der Täter vermöge seiner Arbeitsstellung dienstlich zu verkehren hat;