Anrechnung öffentlichrechtlicher Bezüge.

Sofern durch die jetzige oder eine zukünftige Gesetzgebung Angehörigen der Stiftungsbetriebe öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen eingeräumt ist, welche der Art nach den in §§ 72, 77 den Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen entsprechen, können die ersteren bei den letzteren insoweit in Anrechnung gebracht werden, als jene nicht anteilsweise auf eigenen Aufwendungen der Betriebsangehörigen beruhen, in ihrem vollen Betrag aber stets dann, wenn die Stiftungsfirmen etwaige gesetzlich ihren Angehörigen obliegende Aufwendungen ihrerseits übernommen haben.

§ 87.

Rechte der Angestellten auswärtiger Niederlassungen.

Die in den §§ 56 bis 65 dieses Statuts enthaltenen Vorschriften haben jederzeit auch für die außerhalb Jena im Dienst von Stiftungsunternehmungen tätigen Personen Geltung.

Die Bestimmungen der §§ 66 bis 85 brauchen hinsichtlich dieser Personen, soweit solche nicht schon vorher einem älteren Stiftungsbetrieb angehört haben, nicht früher in Wirksamkeit gesetzt zu werden, als mit Ablauf des fünften Jahres nach Einrichtung oder Übernahme der betreffenden Zweigniederlassung, Geschäftsstelle oder selbständigen Betriebsunternehmung durch die Stiftung.

§§ 88[62] u. 89[63]

sind weggefallen.

§ 90.

Verbot abweichender Vereinbarungen.