Die Anstellungsverträge der Beamten und Geschäftsgehilfen, der allgemeine Arbeitsvertrag und die Betriebsordnungen der Stiftungsbetriebe, sowie alle für die Betriebe erlassenen besonderen Satzungen (Pensionsstatut, Krankenkassenstatut etc.) müssen, vorbehaltlich der durch § 93, Abs. 1 begründeten zeitweiligen Abweichungen, jederzeit mit den Vorschriften des Titels V dieses Statuts in dem Sinne in Einklang stehen, daß sie den Angestellten und Arbeitern in keinem Punkte mindere Rechte und Gerechtsame, als Titel V vorsieht, gewähren dürfen.

Verträge, Satzungen und Anordnungen, welche dem widersprechen, sollen unzulässig und rechtsungültig sein.

§ 91.

Durchgehende Gültigkeit von Tit. V.

Alle Arbeits- und Anstellungsverträge in den Stiftungsbetrieben haben als unter der Erklärung abgeschlossen zu gelten: daß bezüglich solcher Punkte, über welche der Vertrag Bestimmungen nicht enthält, zunächst Titel V des gegenwärtigen Statuts zur Geltung komme und das bürgerliche Recht nur insoweit, als auch dieses Statut Anordnungen nicht getroffen hat.

In den Betriebsordnungen der Stiftungsbetriebe oder in den sie ersetzenden allgemeinen Arbeitsverträgen ist Titel V dieses Statuts seinem ganzen Inhalt nach anhangsweise verlautbart zu halten und eine dem vorangehenden Absatz entsprechende Erklärung besonders auszusprechen.

§ 92.

Ausschließbarkeit des Rechtsweges bei Streitigkeiten.

Bezüglich solcher Streitfälle aus den Arbeits- und Anstellungsverträgen, welche Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Titels V des gegenwärtigen Statuts zum Gegenstand haben, darf für die nicht in lebenslänglichen Verträgen stehenden Angehörigen der Stiftungsbetriebe der ordentliche Rechtsweg nicht durch Vertrag zum voraus allgemein, sondern nur durch Vereinbarung der Parteien im einzelnen Fall und unter Garantien ordentlichen Schiedsverfahrens ausgeschlossen werden, außer insoweit, als etwa hinsichtlich der in gewöhnlichem Lohnverhältnis stehenden Personen die endgültige Entscheidung bestimmter Streitfragen einer Arbeitervertretung übertragen wäre, welche den Vorschriften des § 64 dieses Statuts entspricht.

§ 93.