Gültigkeit von Tit. V für das Glaswerk. Neue Betriebe.

Für das Personal des Glaswerks treten, so lange das jetzige Gesellschaftsverhältnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, alle Vorschriften des Titels V dieses Statuts nur insoweit in Geltung, als solches auf Grund des gegenwärtigen Gesellschaftsvertrages oder mit ausdrücklicher Zustimmung des dermaligen Sozius der Stiftung geschehen kann.

Wenn die Carl Zeiss-Stiftung ein neues Betriebsunternehmen im Gesellschaftsverhältnis mit anderen beginnt, muß für dieses die alsbaldige Geltung aller Bestimmungen des Titels V dieses Statuts, vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 87, Abs. 2, im Gesellschaftsvertrag besonders festgestellt sein; die Bestimmung gilt nicht bei Beteiligung der in § 35 Abs. 3 genannten Art.

Titel VI.

Regelung allgemeiner Interessen des Personals der Stiftungsbetriebe.

§ 94.

Relative Höhe der Beamtengehälter.

Die Bezüge der Beamten bei den Stiftungsbetrieben sind in den verschiedenen Beamtenklassen stets in angemessenem Verhältnis zu erhalten zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst der erwachsenen Arbeiter in den Betrieben.

Das höchste Jahreseinkommen, welches einem Beamten, die Mitglieder der Geschäftsleitungen eingeschlossen, für seine vertragsmäßige Dienstleistung gewährt wird, darf zur Zeit der Festsetzung nicht hinausgehen über das Zehnfache vom durchschnittlichen jährlichen Arbeitseinkommen der sämtlichen über 24 Jahre alten und mindestens drei Jahre im Betrieb tätigen, in gewöhnlichem Lohnverhältnis stehenden Arbeiter aller Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei Geschäftsjahre.

Die durchschnittliche Höhe aller derjenigen Beamtengehälter, welche einzeln das Doppelte des vorgedachten durchschnittlichen Arbeitseinkommens erreichen oder überschreiten, soll nicht mehr als das Vierfache jenes Arbeitseinkommens betragen.