Ortszulagen, welche Beamten an Plätzen mit besonders kostspieliger Lebensführung dieser wegen gewährt werden, sind bezüglich beider Vorschriften außer Ansatz zu lassen.

§ 95.

Vergütung für besondere Leistungen.

Angehörigen der Stiftungsbetriebe, Arbeitern sowohl wie Beamten, ist im Fall besonderer erfinderischer oder sonst auf technischen und wirtschaftlichen Fortschritt gerichteter Betätigung, wenn daraus ihrer Firma besonderer Vorteil ohne rechtliche Verpflichtung zu Gegenleistung erwächst, oder im Fall von besonderen Leistungen irgend einer andern Art zum Nutzen ihrer Firma oder der Stiftung, wenn diese Leistungen über die pflichtmäßige Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten deutlich hinausgehen, neben der Entlohnung für die vertragsmäßige Tätigkeit ein der Billigkeit entsprechender Anteil an den Vorteilen einzuräumen, welche die Stiftung durch solche Personen gewinnt.

Die Entscheidung der Geschäftsleitungen über Ansprüche aus Abs. 1 unterliegen nicht einer Nachprüfung im Prozeßweg. Eine Verpflichtung zur Entscheidung besteht nicht, wenn der Anspruch später als vier Wochen nach Auflösung des Dienstverhältnisses geltend gemacht wird.

Bezüge, welche im Sinne dieser Anweisung einzelnen in irgendwelcher Form zuteil werden nicht für von ihnen erst zu gewärtigende Leistungen, sondern für besondere Leistungen, die sie tatsächlich vollbracht haben, fallen nicht unter die Vorschriften des § 94.

§ 96[64]

ist weggefallen.

§ 97.

Revision der Pensionshöhe.