Verwaltung der St.-Einrichtungen nach § 101-103.
Die Verwaltung aller Einrichtungen zugunsten der in §§ 101 bis 103 gedachten Zwecke ist den Mitgliedern der Jenaer Geschäftsleitungen und dem Stiftungskommissar zu übertragen und von diesen Personen gemäß den Vorschriften in §§ 10-15 zu führen.
§ 105.
Erläuterung zu § 1 B Ziff. 3.
Im übrigen sind die verfügbaren Mittel der Carl Zeiss-Stiftung, gemäß dem in § 1 sub B an dritter Stelle benannten Stiftungszweck, der Förderung rein wissenschaftlicher Studien und Forschungen im ganzen Bereich der naturwissenschaftlichen und mathematischen Lehrfächer, ohne Rücksicht auf die näheren Interessen der Stiftungsbetriebe, nach Möglichkeit dienstbar zu machen.
Die Aufwendungen für diesen dritten Zweck sollen, so lange die Universität Jena besteht, regelmäßig in deren Interessenkreis erfolgen, insoweit nicht in einzelnen Fällen Anlaß zur Ausführung rein wissenschaftlicher Arbeiten innerhalb der Betriebe und durch deren Mitarbeiter gegeben ist.
Die betreffenden Mittel sind der Universität durch den »Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung« zuzuführen.
§ 106.
Ergänzungs-Statut.
Hinsichtlich der Verwilligung und Verwendung der Mittel des genannten Fonds sind die Bestimmungen des Ergänzungs-Statuts vom 24. Februar/8. März 1900 maßgebend[70].