§ 107.

Maß der Aufwendungen für wissenschaftliche Zwecke im Verhältnis zur Höhe des Reservefonds.

So lange der Reservefonds der Stiftung noch nicht die in § 45 dieses Statuts bezeichnete Höhe erreicht oder nach eingetretener Minderung wieder erreicht hat, bleibt das Maß der Aufwendungen für rein wissenschaftliche Zwecke dem pflichtmäßigen Ermessen der Stiftungsverwaltung unter billiger Berücksichtigung der anderen Interessen der Stiftung anheimgestellt.

Wenn der Reservefonds die gedachte Höhe überschreitet und seine weitere Dotierung den Beschränkungen der §§ 49 und 50 dieses Statuts unterliegt, soll, so lange die Universität Jena besteht, im Durchschnitt von je 3 zu 3 Jahren jedenfalls die Hälfte der zur Verausgabung kommenden Überschüsse der Stiftung zugunsten der Universität verwendet werden.

Die andere Hälfte dieser Überschüsse soll nach der Absicht des Stifters und nach den Voraussetzungen, unter welchen andere die Erweiterung des Wirkungskreises der Stiftung befördert haben, in erster Reihe für die in den §§ 101-103 benannten Aufgaben der Stiftung verfügbar gehalten werden. Insoweit aber Aufgaben solcher Art, deren Erfüllung einem erheblichen gemeinnützigen Interesse im Sinne der Stiftungszwecke dienen würde, zeitweilig nicht vorliegen, soll gestattet sein, auch jene zweite Hälfte der Überschüsse teilweise noch gemäß § 105 für wissenschaftliche Zwecke der Universität zu verwenden.

§ 108.

Verfügungsrecht der St. V. u. der G. L.

Die Verfügung über die Mittel der Carl Zeiss-Stiftung mit Bezug auf die in § 1 dieses Statuts sub B namhaft gemachten Zwecke steht der Stiftungsverwaltung zu. Jedoch haben der Stiftungskommissar und die Vorstände der Stiftungsbetriebe das Recht, jederzeit Anträge aus § 1, B stellen zu können und über alle Anträge anderer, sowie über Absichten der Stiftungsverwaltung, soweit es sich nicht um innere Angelegenheiten des Universitätsfonds handelt, vor der Beschlußfassung gehört zu werden.

Übereinstimmenden Anträgen sämtlicher Vorstandsmitglieder der in Jena bestehenden Stiftungsbetriebe in bezug auf Aufwendungen zugunsten der in den §§ 101-103 benannten Zwecke ist stets stattzugeben, sofern statutengemäß die Mittel vorhanden sind. Gegen das einstimmige Votum dieser Personen sind Aufwendungen der genannten Art nicht zulässig.

§ 109.