Vergütung der Leistungen von Staatsbeamten.

Alle Arbeitsleistung, welche in Gemäßheit des § 5 dieses Statuts oder nach dem Auftrag der Stiftungsverwaltung Staatsbeamte in Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung übernehmen, ist aus Mitteln der letzteren so zu vergüten, daß dem Staat aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung der Stiftung auch nicht indirekt Lasten erwachsen.

Verbot der Verwendung von St.-Mitteln für andere als St.-Zwecke.

Aufwendungen aus Mitteln der Stiftung, die nicht der Vertretung und Verwaltung derselben dienen oder als Ehrenausgaben in ihrem nächsten Interessenkreis anzusehen sind, und nicht den statutenmäßigen Aufgaben nach § 1, B sowie den Bestimmungen dieses Titels VII entsprechen, sollen jederzeit ausgeschlossen sein.

Titel VIII.

Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung.

§ 110.

So lange der Stifter lebt und verfügungsfähig ist, bleibt diesem persönlich die Entgegennahme jährlicher Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung über die Vermögensbewegung und den Vermögensbestand der Carl Zeiss-Stiftung vorbehalten.

Zusammensetzung der Rechnungskommission.

Nach dieser Zeit ist solche Rechnungslegung regelmäßig nach Schluß eines jeden Verwaltungsjahres der Stiftung an eine ehrenamtliche Kommission zu erstatten, welche sich zusammensetzt aus