dem Kurator der Universität Jena,
einem vom akademischen Senat je auf drei Jahre zu nominierenden Vertrauensmann,
einem Vertrauensmann, welchen die Gemeindevertretung (zur Zeit der Gemeinderat) der Stadt Jena gleichfalls je auf drei Jahre erwählt,
den je der Funktionsdauer nach ältesten Vorstandsmitgliedern der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe,
insoweit die drei erstgenannten Stellen solchen Auftrag auf diesbezügliches Ersuchen seinerzeit annehmen mögen.
Der Auftrag hat für alle als ein rein persönlicher zu gelten. Hinsichtlich seiner Erfüllung haben die Beauftragten von niemand Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben.
§ 111.
Verfahren bei der Rechnungslegung.
Für die Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung haben die von den Geschäftsleitungen ordnungsmäßig aufgestellten und vom Stiftungskommissar anerkannten Jahresbilanzen und statistischen Aufstellungen der Stiftungsbetriebe, die Empfangsbescheinigung der zuständigen Universitätskasse sowie die seitens einer Staatskassenverwaltung aufgenommenen und bescheinigten Inventuren des Reservefonds ohne weitere Nachprüfung als ordnungsmäßige Belege zu gelten. Jedoch sind der Kommission überall diejenigen Nachweisungen vorzulegen, welche die fortgesetzte Übereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften dieses Statuts und der dasselbe in Titel VII ergänzenden Paragraphen der Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889, bezw. des an ihre Stelle getretenen Ergänzungsstatuts, darzutun erforderlich erscheinen.