Protokolle.

Nachdem die betreffenden Rechnungsaufstellungen, Belege und ergänzenden Nachweisungen jedesmal den einzelnen Mitgliedern der gedachten Kommission zu persönlicher, vertraulicher Einsichtnahme vorgelegen haben, ist in einer vom Stiftungskommissar geleiteten mündlichen Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen, in welchem etwa erhobene Bedenken oder Einwendungen gegen die Ordnungs- oder Statutenmäßigkeit der Verwaltung vollständig zu verlautbaren sind. — Die Sammlung dieser Protokolle aus den letztvoraufgehenden 20 Jahren ist bei allen nachfolgenden Rechnungslegungen wieder mit zur Vorlage zu bringen.

Titel IX.

Schlußbestimmungen.

§ 113.

Vertretung der St. bei ev. Wegfall der jetzigen St. V.

Sollte infolge von staatsrechtlichen Veränderungen die Bestimmung in § 5 dieses Statuts bezüglich der Vertretung der Stiftung einmal hinfällig werden, so soll diese Vertretung, einschließlich der Bestellung des Stiftungskommissars in sinngemäßer Anwendung des § 5, und die statutengemäße Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung übergehen an diejenige Staatsbehörde, welche hinsichtlich der Universität Jena an die Stelle des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departements des Großherzogl. S. Staatsministeriums tritt, wofern dieselbe innerhalb Thüringens ihren Sitz hat; andernfalls an die oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thüringens.

§ 114.

Verfahren bis zur Neukonstituierung der St. V.

Sollte zu irgend einer Zeit eine den Bestimmungen des § 5 oder des § 113 dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bestehen, so soll bis zur Neukonstituierung einer solchen die Vertretung und die Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in Funktion stehende Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte, und falls letztere nicht mehr bestünde, auf die Geschäftsleitung des ältesten in Jena oder Umgegend bestehenden Stiftungsbetriebes übergehen.