Ergänzungsstatut zum Statut der Carl Zeiss-Stiftung.

Behufs Regelung der besonderen Aufgaben, welche der Carl Zeiss-Stiftung in bezug auf die Universität Jena zugewiesen sind, ist im Anschluß an das Statut der Carl Zeiss-Stiftung vom 26. Juli/16. August 1896 das nachstehende Ergänzungsstatut errichtet worden.

Dasselbe tritt nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung an die Stelle des § 106 des genannten Stiftungsstatuts, sowie der in diesem Paragraph angezogenen Bestimmungen der ursprünglichen Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889 und hat von da ab in jeder Hinsicht als integrierender Bestandteil des Statuts vom 26. Juli/16. August 1896 zu gelten.

Art. 1.

Zweckbestimmung des Universitätsfonds (U.V).

Der Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung soll der Universität Jena Mittel zu vermehrter Pflege der mathematischen und naturwissenschaftlichen und anderer dem Interessenkreis der Stiftung nahestehender Lehrfächer gewähren und soll hierdurch der Universität erleichtern, auf diesen Lehrgebieten, angesichts wachsender Anforderungen der Zeit, mit den anderen deutschen Hochschulen Schritt zu halten.

Demgemäß soll der Fonds nicht dazu dienen, den die Universität erhaltenden Staaten Lasten abzunehmen, die sie bisher getragen haben, oder die sie, um das für eine Universität Unentbehrlichste zu beschaffen, in Zukunft zu übernehmen hätten, er soll vielmehr eine reichlichere Pflege der Wissenschaften ermöglichen als angängig sein würde, wenn die Befriedigung wachsender Bedürfnisse der Universität gänzlich auf die staatlicherseits gewährten Mittel angewiesen bliebe.

Art. 2.

Dotierung des U.F. durch regelmäßige und außerordentliche Überweisungen.