Die Dotierung des Universitätsfonds seitens der Carl Zeiss-Stiftung hat zu erfolgen:
a) durch, eine regelmäßige jährliche Überweisung;
b) durch außerordentliche Zuschüsse.
Die in der einen oder der anderen Art überwiesenen Mittel gehen, vorbehaltlich der in Art. 14 getroffenen Bestimmung, in das Eigentum der Universität über, sind jedoch abgetrennt von dem sonstigen akademischen Vermögen zu verwalten.
Art. 3.
Teilweise Unwiderruflichkeit der regelmäßigen Jahresleistungen.
Die regelmäßige jährliche Überweisung ist zu einem jeweils bestimmten Teilbetrag als in dem Sinne unwiderruflich zu bewilligen, daß sie in diesem Betrag so lange ungeschmälert fortgewährt werden muß, als nicht [die Beschränkung die § 48 des Stiftungsstatuts vorsieht tatsächlich in Wirksamkeit getreten ist oder[75]] Voraussetzungen, auf welche hin die frühere Bemessung erfolgte, in Wegfall gekommen sind.
Anrechnung der Leistungen unter rechtlicher Verpflichtung.
Insoweit zeitweilig nach Vereinbarung wiederkehrende Leistungen zugunsten der Universität direkt auf die Carl Zeiss-Stiftung unter deren rechtlicher Verpflichtung übernommen würden, ist der jeweilige Jahresbetrag dieser Leistungen auf den unwiderruflich zugesagten Teil der regelmäßigen jährlichen Überweisung anzurechnen.