B) einen Rücklagefonds, dessen Kapitalbestand zu Ausgaben nur heranzuziehen ist zu dem Zwecke, die auf den Universitätsfonds jeweils übernommenen Leistungen möglichst ungeschmälert auch dann fortsetzen zu können, wenn zu irgend einer Zeit die regelmäßige Jahresleistung der Carl Zeiss-Stiftung zeitweilig eingeschränkt werden müßte.
Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds.
Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds zum Zweck rascherer Bereitstellung der Mittel für größere einmalige Ausgaben sind insoweit zulässig, als durch solche Entnahmen der Kapitalbestand des Rücklagefonds nicht unter den 20fachen Jahresbetrag der auf den Universitätsfonds übernommenen, unter rechtlicher Verpflichtung stehenden wiederkehrenden Ausgaben vermindert wird.
Art. 6.
Beschränkung der Vermögensansammlung und Ausgabezwang inbezug auf den Verfügungs- und den Rücklagefonds.
Innerhalb des Verfügungsfonds können jederzeit Separatkonten behufs Ansammlung der Mittel zu größeren einmaligen Aufwendungen für zum voraus bestimmte Zwecke angelegt werden. Neben dem Bestand derartiger Separatkonten soll im Verfügungsfonds keine größere Ansammlung stattfinden als bis zum Vierfachen des Jahresbetrags der jeweils auf den Fonds übernommenen wiederkehrenden Ausgaben (vergl. Art. 13, vorletzter Absatz).
Dem Rücklagefonds ist von der regelmäßigen jährlichen Leistung der Stiftung zu keiner Zeit mehr als ein Fünftel zu überweisen; und nicht mehr als ein Zehntel, wenn sein Bestand das Zwanzigfache vom jeweiligen Jahresbetrag derjenigen vom Universitätsfonds zu tragenden wiederkehrenden Ausgaben, die unter rechtlicher Verpflichtung der Universität oder der Stiftung übernommen sind, schon überschreitet.
Wenn der Bestand des Rücklagefonds so weit angewachsen wäre, daß aus ihm alle zurzeit auf den Universitätsfonds übernommenen wiederkehrenden Ausgaben durch Verbrauch von Kapital und Zinsen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Zinsfußes für mündelsichere Kapitalanlagen, auf 40 Jahre hin gedeckt werden könnten, so ist ihm, solange diese Voraussetzung fortbesteht, nichts weiter zuzuführen. Der Zinsabwurf seiner Anlagen ist alsdann dem Verfügungsfonds zu überweisen.
Art. 7.
Interessengebiet und Art der Betätigung für den U.F.