Die Mittel des Universitätsfonds können, vorbehaltlich der in Art. 11, Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen, benutzt werden zu persönlichen und sachlichen, einmaligen und dauernden Aufwendungen jeder Art, die geeignet erscheinen, die wissenschaftliche Forschung oder die Lehrwirksamkeit in den mathematischen und naturwissenschaftlichen Disziplinen, sowie in anderen Lehrfächern, die — wie Volkswirtschaftslehre, Handels- und Gewerberecht, Hygiene, technologische Disziplinen u. a. — nähere Beziehung auf die Interessen der Carl Zeiss-Stiftung haben, ohne Rücksicht auf Fakultätsgrenzen, unmittelbar oder mittelbar zu fördern.
Außerhalb dieses Interessenkreises darf der Universitätsfonds noch für solche Zwecke herangezogen werden, die der Universität im ganzen oder der Gesamtheit ihrer Angehörigen und insofern noch mittelbar den zuvor benannten Interessen dienen.
Art. 8.
Verwendungszwecke für die regelmäßigen Jahresleistungen.
Die regelmäßige jährliche Überweisung der Carl Zeiss-Stiftung an den Universitätsfonds soll im Rahmen der in Art. 7 umschriebenen Zwecke Verwendung finden
1. zur Dotierung neuer Professuren und Institute, die für Erweiterung der Forschungs- oder Lehrtätigkeit der Universität erwünscht erscheinen;
2. zur zeitweiligen Aufbesserung von Professuren, die aus staatlichen oder anderen Fonds dotiert sind, sowie zu regelmäßigen oder einmaligen Zuschüssen für aus solchen Fonds dotierte Institute;
3. für regelmäßige oder einmalige Zuschüsse zum Etat der Universitätsbibliothek behufs vermehrter Aufwendungen für die Literatur der in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrfächer;
4. zu außerordentlichen Bewilligungen an Institute oder an Dozenten behufs Durchführung von Studien, die besonderen Aufwand erfordern;
5. zu Remunerationen an unbesoldete Dozenten für nützliche Mitwirkung an den Lehraufgaben der Universität;