6. zur Förderung der Wirksamkeit der Seminarien;
7. zur Unterstützung von in Jena bestehenden, an die Universität sich anlehnenden Vereinen zur Förderung der unter Art. 7, Abs. 1 fallenden Studien, sowie zu Aufwendungen für andere Veranstaltungen, die der Universität mit Bezug auf solche Interessen nützen;
8. für regelmäßige Zuschüsse, gemäß Art. 7, Abs. 2, zugunsten der Reliktenversorgung bei der Universität und für andere gemeinsame Universitätsanstalten.
dsgl. für die außerordentlichen Zuschüsse.
Die außerordentlichen Zuschüsse der Stiftung zum Universitätsfonds sind, soweit sie nicht zum voraus für den Rücklagefonds bestimmt werden, dem Verfügungsfonds zu überweisen, um diesem vermehrte Mittel zu vorübergehenden Ausgaben und namentlich zu größeren einmaligen Aufwendungen zu gewähren.
Art. 9.
Verwendung für andere als die eigentlichen Zwecke des U.F.
Sollte die Carl Zeiss-Stiftung früher oder später in der Lage sein, Leistungen zugunsten der Universität mit Aussicht auf längere Fortdauer in solcher Höhe zu übernehmen, daß der Universitätsfonds, unbeschadet der Erfüllung des in Art. 1 benannten Zweckes, noch weiteren Bedürfnissen der Universität dienstbar gemacht werden könnte, so dürfen auf den Fonds auch solche Aufwendungen innerhalb des in Art. 7 umschriebenen Interessenkreises übernommen werden, die bis dahin aus staatlichen Mitteln bestritten wurden, wofern hierdurch der Universität eine vermehrte Pflege anderer Interessen oder eine sonstige Verbesserung ihrer Verhältnisse ermöglicht wird.
Es soll also solchen Falles nicht ausgeschlossen sein, die regelmäßige jährliche Überweisung der Stiftung an den Universitätsfonds außer für die in Art. 8, Ziffer 1-8 benannten Zwecke auch noch zu verwenden:
zur Dotation von Lehrstühlen und Instituten des in Art. 7 bezeichneten Lehrgebietes, die bis dahin aus staatlichen oder anderen Fonds dotiert waren, um die hierdurch frei werdenden Mittel für andere Zwecke der Universität verfüglich zu machen,