sowie aus den außerordentlichen Zuschüssen zum Universitätsfonds

Beihilfen zu gewähren für Neueinrichtungen und sonstige Veranstaltungen bei der Universität, für die sonst die Staaten Vorsorge zu treffen hätten.

Art. 10.

Weitere Voraussetzungen und Beschränkungen für Verwendung nach § 9.

Die Übernahme von Leistungen gemäß Art. 9 ist an die Voraussetzung zu knüpfen, daß für die Zwecke, zu deren Gunsten sie jeweils erfolgen soll, auch staatlicherseits ein den Umständen nach angemessener Beitrag gewährt werde.

Insoweit für wiederkehrende Aufwendungen dieser Art mehr als ein Drittel von der jeweils gemäß Art. 2 festgesetzten regelmäßigen jährlichen Überweisung, oder für einmalige Aufwendungen mehr als ein Drittel des außerordentlichen Zuschusses verwandt werden soll, untersteht die Bewilligung denselben Bedingungen, wie gemäß Art. 4, Abs. 2 die Erhöhung der regelmäßigen jährlichen Überweisung oder die Erhöhung ihres unwiderruflichen Mindestbetrages.

Im übrigen dürfen Leistungen gemäß Art. 9 auf den Universitätsfonds nur so lange übernommen und früher übernommene wiederkehrende nur so lange fortgesetzt werden, als die Dozenten der Universität Jena (dem bisherigen Rechtszustand gemäß) volle Lehrfreiheit genießen und in der Ausübung der allgemeinen staatsbürgerlichen und persönlichen Rechte nicht beschränkt sind.

Als dieser Bedingung zuwidergehend ist jedoch nicht anzusehen eine Verpflichtung der Professoren der theologischen Fakultät im Lehrauftrag zur Vertretung der Lehren der evangelischen Kirche, sowie auch nicht der Erlaß und die Anwendung von Vorschriften über das dienstliche Vorgehen gegen Dozenten wegen Verletzung der aus dem akademischen Amt sich ergebenden Pflichten, wegen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze und wegen eines sittlich anstößigen Lebenswandels, oder wegen Handlungen, die der bürgerlichen Ehre Abbruch tun.

Art. 11.

Verwaltung des U.F.