Für die jährliche Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung, gemäß §§ 110-112 des Stiftungsstatuts, ist, außer den Beträgen der regelmäßigen und der außerordentlichen Überweisung an den Universitätsfonds und dem Zinsabwurf des letzteren, für jedes Jahr nachzuweisen:

1. der Bestand des Verfügungsfonds und des Rücklagefonds zu Beginn und zum Schluß des Rechnungsjahres;

2. der wiederkehrende Aufwand, seinem Gesamtbetrag nach, a) an Gehalten, b) an sachlichen Aufwendungen für solche Lehrstühle und Anstalten, deren Dotation jeweilig ganz auf den Stiftungsfonds übernommen ist;

3. der Gesamtaufwand für wiederkehrende Zuschüsse a) zu den persönlichen, b) zu den sachlichen Ausgaben für andere Professuren und Institute des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrgebiets, sowie der wiederkehrende Aufwand für sonstige, diesem Interessenkreis dienende Einrichtungen;

4. der wiederkehrende Zuschuß zu gemeinsamen Universitätsanstalten (Art. 7, Abs. 2);

5. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben a) persönlicher, b) sachlicher Art, für Zwecke des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrgebiets;

6. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben für allgemeine Zwecke der Universität (Art. 7, Abs. 2).

Begriff der wiederkehrenden Ausgaben.

Als wiederkehrende Ausgaben sind alle diejenigen Leistungen in Ansatz zu bringen, die, auch wenn sie nicht unter rechtlicher Verpflichtung der Universität oder der Stiftung übernommen sind, doch nicht ohne Nachteile oder Schwierigkeiten wieder eingestellt werden könnten. Ausgaben, die dieser Rücksicht nicht unterliegen, haben als einmalige zu gelten, selbst wenn die Absicht einer Fortsetzung derselben für längere Zeit besteht.

Im übrigen ist noch, falls Leistungen in Gemäßheit des Art. 9 auf den Universitätsfonds übernommen sind, für jedes Jahr festzustellen, wieviel an wiederkehrenden und wieviel an einmaligen Ausgaben auf solche Leistungen entfallen ist.