Art. 14.

Bestimmungen für den Fall der Aufhebung der Universität Jena.

Sollte die Universität Jena als staatliche Hochschule aufgehoben werden, so hört von da ab die Verpflichtung der Carl Zeiss-Stiftung zu weiteren Leistungen gemäß Art. 2 auf. Auch fällt der gesamte alsdann vorhandene Vermögensbestand des Universitätsfonds an die Stiftung zurück, wofern letztere bereit ist, für Erfüllung derjenigen rechtlichen Verpflichtungen der Universität aufzukommen, die vorher zu Lasten des Fonds übernommen waren.

Die Carl Zeiss-Stiftung hat alsdann bei Auflösung des Universitätsverbandes diejenigen Lehrstühle und wissenschaftlichen Anstalten, deren Dotation bis dahin wesentlich aus dem Universitätsfonds bestritten wurde, sowie nach Möglichkeit andere, die dem Interessenkreis der Stiftung nahe stehen, in eigene Verwaltung zu übernehmen, um sie als Stätten wissenschaftlicher Forschung zu erhalten und den Bildungsinteressen größerer Kreise dienstbar zu machen.

Für alle Personen, die solchen Falls in den Dienst der Carl Zeiss-Stiftung treten würden, kommen alsdann in sinngemäßer Anwendung diejenigen Bestimmungen zur Geltung, nach denen in Titel V des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung das Rechtsverhältnis der Beamten bei den Betrieben der Stiftung geregelt ist.

Jena, den 24. Februar 1900.

gez. Dr. Ernst Abbe.


[Bei Einreichung der von ihm unterschriftlich vollzogenen, das »Ergänzungsstatut« betreffenden, Urkunde vom 24. Februar 1900 gab E. Abbe noch unter dem 14. März 1900 die Erklärung ab,

»daß die Vollziehung der gegenwärtigen Urkunde, wie schon des ihr zugrunde liegenden Entwurfs, meinerseits unter den Voraussetzungen gestanden hat, die folgende Bemerkungen zum Ausdruck bringen: