Die Worte »dem bisherigen Rechtszustand gemäß« im 3. Abs. des Art. 10 bezwecken keine deklaratorische Bestimmung des auf sie Folgenden, besagen also nicht: soweit es dem bisherigen Rechtszustand gemäß ist; sie sind eine lediglich informatorische Bemerkung zur Motivierung der gestellten Bedingung: daß es bisher so gewesen sei.
Der letzte (4.) Abs. des Art. 10 gibt eine vollständige Aufzählung dessen, was nicht als dieser Bedingung zuwidergehend gelten soll.
Hierbei gebrauche ich die Worte »Lehren der evangelischen Kirche« im Sinne der Betonung des Adjektivs »evangelisch« zum Unterschied von katholisch usw.
Unter den Worten »Verletzung der aus dem akademischen Amt sich ergebenden Pflichten« ist verstanden die Verletzung oder Vernachlässigung der dienstlichen Obliegenheiten, die das einzelne akademische Amt für seinen Inhaber in bezug auf Lehrtätigkeit, Institutsverwaltung und sonstige amtliche Funktionen mit sich bringt.
Unter »Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze« verstehe ich solche Handlungen, die durch rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichts als Zuwiderhandlungen gegen diese Strafgesetze festgestellt sind.«]
Fußnoten:
[45] Auch im Buchhandel erschienen, Kommissionsverlag von Gustav Fischer-Jena. Cz.
[46] Der Vertreter der Stiftungsverwaltung in der Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe ist der Stiftungskommissar. Alle (Verhandl. der Deutschen Physik. Gesellschaft, VII. Jahrg., Nr. 6), Krüss (Deutsche Mechaniker-Zeitung 1905, Nr. 2), v. Rohr (Zeitschr. f. Instrumentenkunde 1905, 3. Heft), M. V. (Deutsche Rundschau, Jahrg. 1905/06, Bd. II), Wandersleb (Naturwissenschaftl. Rundschau 1905, Nr. 14).
[47] bei den Stiftungsbetrieben
[48] Betrag des Zinsabwurfs des Reservefonds