[49] solange nicht der Fall des § 48 vorliegt.

[50] Sollte zu irgend einer Zeit Einschränkung der in Titel V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen gemäß § 88 nötig geworden sein, so müssen für die Dauer dessen alle Überschüsse ungeschmälert dem Reservefonds zugeführt werden, außer soweit die Stiftung vorher Leistungen gemäß § 100 rechtsverbindlich übernommen hatte.

[51] der allmählich bis auf die Hälfte der durchschnittlichen Jahresausgabe der Betriebe zu erhöhen ist, in solcher Form anzulegen, daß er jederzeit ohne Verlust liquid gemacht werden kann.

Wenn der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe überschritten hat, ist der gesamte überschreitende Betrag in sichern ausländischen Werten anzulegen.

[52] aller

[53] ohne Verletzung

[54] 3. Dezember 1888.

[55] 19.

[56] 80 Mk., 100 Mk., 120 Mk.

[57] 100 Mk., 130 Mk., 160 Mk.