[58] § 73. Spätestens nachdem der Reservefonds der Stiftung die in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, hat Erweiterung der Pensionsleistungen mindestens in dem Umfang einzutreten, daß

der Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit vom vollendeten 18. Lebensjahr gerechnet wird;

bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses und nachherigem Wiedereintritt vor Ablauf von drei Jahren die frühere Dienstzeit, auch wenn die Unterbrechung nicht nur Suspension gemäß § 82 begründet, für die pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung kommt;

die Maximalsätze der jeweils pensionsfähigen Monats-Löhne oder -Gehälter für die Arbeiter auf 100 Mk., 120 Mk., 140 Mk., für die Angestellten auf 120 Mk., 160 Mk., 200 Mk. erhöht werden;

anderweitiger Arbeitsverdienst der Pensionsempfänger nicht mehr zum Teil auf die Pension anzurechnen ist;

der in § 7 Abs. 1 des »Gemeinsamen Pensions-Statuts« ausgesprochene, auf den Fall von Massenunglück und dergl. bezügliche Vorbehalt gänzlich außer Kraft gesetzt wird.

[59] Andererseits können bei oder nach vorgedachter Erweiterung der Pensionsleistungen

[60] hat in jedem Fall nicht weniger zu betragen als die Summe des festen Zeitlohnes oder Gehaltes, auf welche der Betroffene bei Fortdauer seines Dienstverhältnisses für das nächste halbe Jahr nach seinem Austritt Anspruch gehabt hätte.

[61] § 78. Die nach § 77 normierte Abgangsentschädigung kann solchen, die zur Zeit ihrer Entlassung noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, durch Fortzahlen ihres Wochen- oder Monatslohnes auf die Dauer eines halben Jahres gewährt werden. Allen anderen muß auf ihr Verlangen der Gesamtbetrag bei der Entlassung ausbezahlt werden.

[62] § 88. Die durch die §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses Statuts den Stiftungsunternehmungen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf Gewährleistung des festen Arbeitseinkommens, Krankenkassenleistungen, Pensionszusicherung, Abgangsentschädigung und Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge sollen nur dann und immer nur auf so lange in Umfang oder Höhe der zukünftigen Leistungen zeitweilig herabgesetzt oder ganz suspendiert werden dürfen, als etwa ihre uneingeschränkte Erfüllung, in Ansehung der Zeit- und Geschäftslage und des Vermögensstandes der Stiftung, die wirtschaftliche Sicherheit der Firma oder der Stiftung gefährden möchte.