Dieser Fall darf jedoch für jeden einzelnen Stiftungsbetrieb frühestens dann als gegeben gelten,

wenn der Betrieb durch drei Geschäftsjahre oder länger innerhalb der letztverflossenen fünf Geschäftsjahre Betriebsdefizit gemäß der Bestimmung in § 23 Absatz 3 dieses Statuts gehabt hätte und zugleich der Reservefonds nach Abzug des gemäß § 45 auf Abteilung I entfallenden Deckungskapitals im ganzen auf weniger als zwei Drittel einer Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre, herabgegangen wäre; oder

wenn, auch ohne vorausgegangenes Betriebsdefizit, der nicht auf Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds auf weniger als ein Drittel dieser Jahresausgabe sich vermindert hätte.

Nach Eintritt des einen oder des andern der hier gedachten Fälle können die Arbeits- und Anstellungsverträge ohne vorherige Aufkündigung derselben in den auf die §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 bezüglichen Bestimmungen für die Zukunft abgeändert werden. Ansprüche, welche schon vorher anfällig geworden sind, werden hierdurch nicht berührt.

[63] § 89. Sollten die Voraussetzungen des § 88 zu irgend einer Zeit einmal eingetreten sein, so müssen die alsdann hinsichtlich des Umfanges oder der Höhe der Leistungen eingeschränkten oder ganz suspendierten Bestimmungen der §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses Statuts spätestens dann wieder in uneingeschränkte Geltung gesetzt werden, wenn für den Betrieb die drei letzten Geschäftsjahre ohne Betriebsdefizit geblieben sind und zugleich der Reservefonds der Stiftung nach Abzug des auf Abteilung I entfallenden Anteils im ganzen die Höhe von zwei Drittel der Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der drei letzten Geschäftsjahre, wieder erreicht hat.

Hinsichtlich aller in der Zwischenzeit vorgekommenen Invaliditäts- und Todesfälle müssen alsdann vom gedachten Zeitpunkt ab den Beteiligten die regelmäßigen Pensionsleistungen auf so lange gewährt werden, als nicht etwa die Voraussetzungen des § 88 von neuem eingetreten sind.

[64] § 96. Wenn zu irgend einer Zeit der Fall eintreten sollte, daß die auf die §§ 67, 72, 73, 77 dieses Statuts begründeten Leistungen wegen der in § 89 vorgesehenen Umstände gegenüber den Arbeitern eines Stiftungsbetriebes eingeschränkt oder ganz suspendiert werden müßten, so haben auch gegenüber allen Beamten des Betriebes, die Mitglieder seiner Geschäftsleitung nicht ausgenommen, entsprechende Einschränkungen einzutreten, soweit nicht schon erworbene Rechte entgegenstehen.

In alle auf Lebenszeit abzuschließende Anstellungsverträge muß ein hierauf bezüglicher Vorbehalt ausdrücklich aufgenommen werden.

Vorzugsrechte zur Sicherstellung vertragsmäßiger Ansprüche dürfen niemand eingeräumt werden.

[65] mit Rücksicht auf die gesamte Geschäftslage und den vom Reservefonds erreichten Stand