[66] (Gewinnbeteiligung)
[67] zu bemessen nach dem gemäß § 41, Abs. 2 auf das gleiche Lohn- und Gehalts-Konto bezogenen prozentischen Nettogewinn des Geschäftsjahres, und zwar als ein Bruchteil desjenigen Betrags, mit welchem dieser prozentische Nettogewinn die Ziffer überschreitet, die gemäß der in §§ 40, 41 gegebenen Richtschnur als Mindestziffer im Sinn des § 41, Abs. 3 jeweils gelten soll;
[68] welche beim Schluß
[69] für länger als zehn Jahre eingehen, und nicht für länger als fünf Jahre, wenn der Reservefonds den in § 45 bezeichneten Stand nicht überschreitet.
Neue Verpflichtungen der gedachten Art darf sie nicht übernehmen, wenn der Jahresbetrag der schon übernommenen zusammen ein Viertel des durchschnittlichen verfügungsfreien Jahresüberschusses der letztverflossenen drei Geschäftsjahre überschreitet.
[70] bei der Universität bleiben diejenigen Bestimmungen in Kraft, welche hierüber in den §§ 14, 15 und 17 der Stiftungsurkunde der Carl Zeiss-Stiftung vom 19. Mai 1889 niedergelegt sind, mit der Maßgabe,
daß die Verfügung über denselben und dessen Verwaltung den gleichen Organen und den gleichen Normen wie die Verwendung der ordentlichen Mittel der Universität unterstellt sein soll;
daß neue regelmäßige Leistungen, deren Fortsetzung nicht ohne Nachteil jederzeit unterbrochen werden könnte, auf den Fonds nicht übernommen werden dürfen, wenn der jährliche Gesamtbetrag der schon übernommenen größer ist als die Hälfte der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung im Durchschnitt der letztvergangenen fünf Jahre:
daß zwar zeitweilige Ansammlung von Mitteln innerhalb des Fonds zur Bestreitung größerer Ausgaben für zum voraus bestimmte Zwecke ohne Beschränkung stattfinden, außerdem aber im »Verfügungsfonds« nicht mehr als das Vierfache vom Jahresbetrag der jeweils übernommenen regelmäßigen Leistungen angesammelt werden darf und im »Rücklagefonds« keine größere Kapitalansammlung zulässig ist, als nach dem jeweiligen Zinsfuß genügen würde, um nötigenfalls durch Verbrauch von Zinsen und Kapital alle auf den Universitätsfonds übernommenen regelmäßigen Leistungen vierzig Jahre lang ohne weitere Zuwendungen seitens der Stiftung fortsetzen zu können;
daß dem »Rücklagefonds« nicht mehr zugeführt werden darf als ein Viertel der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung.