Die genannten §§ besagter Stiftungsurkunde (§15 mit einer nachträglich vereinbarten Abänderung) haben für die Zukunft als ergänzender Bestandteil des Titels VII des gegenwärtigen Statuts zu gelten, sofern nicht noch bei Lebzeiten des Stifters eine Neuregelung in Form eines besonderen Ergänzungsstatuts[71] herbeigeführt worden ist. Letzterenfalls hat solches Ergänzungsstatut als dem Titel VII zugehörig zu gelten.

[71] [s. dieses nachstehend].

[72] landesherrlichen

[73] Jede

[74] des Statuts

[75] Diese Eventualität ist inzwischen durch Wegfall des § 48 in dem Stiftungsstatut vom 5. Dezember 1905 erledigt.


X.

Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung[76].