(Als Manuskript gedruckt.)


Die nachfolgenden Erklärungen sollen zunächst die Vorschriften des genannten Statuts sowohl hinsichtlich ihrer allgemeinen Tendenz, wie hinsichtlich der wichtigeren Einzelbestimmungen gegenüber den jetzt Beteiligten begründen, des weiteren aber auch für die Zukunft etwa nötig werdender Interpretation einige Anhaltspunkte liefern.

Titel I.

Konstituierende Bestimmungen.

Zu § 1.

Zwecke der Stiftung.

Dem Grundgedanken nach geht die Carl Zeiss-Stiftung darauf aus: gegebene Geschäftsunternehmungen mit allen daran haftenden Rechten und Anwartschaften im Sinne eines Fideikommisses in unpersönlichem Besitz und zugunsten unpersönlicher Interessen unter dauernde Bindung zu stellen, und zwar einerseits hinsichtlich der fortgesetzten Leitung und Verwaltung jener Unternehmungen nach bestimmten Grundsätzen, anderseits hinsichtlich beschränkter Verfügung über die mit ihrem Besitz verknüpften Nutznießungen.

Auf das erstere beziehen sich die Titel II und III, V und VI, auf das zweite die Titel IV, VII und VIII des Statuts.

Dementsprechend bezeichnet § 1 die Zwecke der Stiftung unter zwei getrennten Abschnitten in genauem Anschluß an die Stiftungsurkunde[77], nur mit derjenigen Erweiterung unter B, welche durch die inzwischen veränderte Sachlage an die Hand gegeben ist.