Alle Leistungen, welche unter A fallen, sind gedacht als solche, die immer namens der Handelsfirmen der Stiftung und in deren Wirkungskreis zu erfolgen haben; namens der Stiftung selbst nur Leistungen gemäß Abschnitt B, welcher denjenigen Umkreis gemeinnütziger Betätigung umschreibt, innerhalb dessen die Stiftung als Eigentümer der Geschäftsbetriebe die Nutznießungsvorteile aus letzteren zu verwenden hat.
Die Carl Zeiss-Stiftung soll in keinem Punkt, namentlich aber nicht hinsichtlich der unter A im dritten Absatz ihr zugewiesenen sozialen Aufgaben den Charakter der »milden Stiftung« haben. Was im besonderen dieser dritte Satz von ihr verlangt, besteht ausschließlich in der Forderung: daß ihre Handelsfirmen als solche ihre Wirtschaftsführung gemäß den in Titel V ausgesprochenen Grundsätzen einzurichten haben, damit diese Wirtschaftsführung nichts übrig lasse, wofür etwa Wohltätigkeitseinrichtungen irgend einer Art regelmäßig einzutreten hätten; und daß die Stiftung, als Eigentümer, solcher Wirtschaftsführung die nötige Rückdeckung schaffe, gemäß den Vorschriften in Titel IV. Denn das Ziel meiner Bestrebungen ist durchaus nicht, in meinem Wirkungskreis Caritas zu befördern, sondern ganz allein: die Rechtslage aller derjenigen zu heben, die in diesen Wirkungskreis eingetreten sind oder in Zukunft eintreten mögen.
Zu § 5.
Stiftungsverwaltung.
Da die Zwecke der Carl Zeiss-Stiftung in mehreren Punkten mit staatlichen Angelegenheiten sich berühren, so mußte es angemessen und sachdienlich erscheinen, die oberste Leitung der Stiftung einer Instanz zuzuweisen, welche zur ständigen Vertretung verwandter öffentlicher Interessen berufen ist — wie schon durch die Stiftungsurkunde von 1889 geschieht. Dabei ist jedoch die Verbindung von Stiftungsverwaltung und Staatsbehörde als reine Personalunion gedacht. Die Bestimmung des § 5 besagt also nur: daß diejenigen Männer, welchen jeweils die betreffende Funktion des öffentlichen Dienstes anvertraut ist, durch den Stifter ersucht und kraft landesherrlicher Bestätigung der Stiftung ein für allemal ermächtigt sind, auch der Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung der Carl Zeiss-Stiftung sich anzunehmen und solche immer in den gleichen geordneten Formen zu besorgen, nach welchen sie gemäß den Staatseinrichtungen ihr öffentliches Amt ausüben.
Jene Verbindung begründet mithin keinerlei nähere Beziehung der Stiftung zum Staat selbst, außerhalb des allgemeinen Aufsichtsrechts, welches dem Staat über jede Stiftung zusteht[78].
Titel II.
Organisation der geschäftlichen Aktion der Stiftung.
Zu Titel II wird die schwierige Frage zu beantworten gesucht: wie die Verwaltung und Leitung von Gewerbsunternehmungen auf einem sehr eigenartigen Arbeitsfeld, dessen technische und merkantile Interessen gänzlich abseits liegen von den allgemeiner zugänglichen Industriegebieten, in unpersönlicher Hand zweckmäßig zu organisieren sei — und wie einer für zweckmäßig erkannten Organisation die Gewähr dauernder Anerkennung verschafft werden könne.
Der in Titel II zum Ausdruck kommende Organisationsplan für die geschäftliche Aktion der Stiftung hat sich mir ergeben aus dem Inhalt einer fast dreißigjährigen persönlichen Erfahrung über die feineren Lebensbedingungen der hiesigen Unternehmungen und aus vielfältigen Einblicken in die Verhältnisse anderer Betriebe ähnlicher Art; nicht zum wenigsten aber auch aus den wertvollen Winken, welche das nunmehr vierjährige, ausnahmslos einträchtige Zusammenwirken mit dem ausgezeichneten Mann, der der erste Stiftungskommissar der Carl Zeiss-Stiftung geworden ist, mir und meinen nächsten Mitarbeitern geliefert hat.