Die in Titel II des Statutenentwurfs aufgestellten Vorschriften stehen unter den nachfolgenden Gesichtspunkten:
1. Eine sachgemäße und entsprechender Verantwortlichkeit fähige Leitung und Verwaltung der Stiftungsbetriebe kann, hinsichtlich aller Angelegenheiten dieser Betriebe, kleiner und großer, nur mit Hilfe solcher Personen gewonnen werden, welche in Ansehung der wesentlichen Interessen jedes Betriebes Sachverständige und mit dem Gang der Geschäfte in den Einzelheiten vertraut sind.
Deshalb müssen der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung für Leitung und Verwaltung der Geschäftsfirmen noch besondere Organe gegeben werden, mit eigener Initiative und Verantwortung, und dementsprechend mit einer bestimmten selbständigen Kompetenz (Vorstände oder Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe).
Damit diesen Organen Initiative und Verantwortlichkeit wirklich verbleibe, muß ihre Kompetenz grundsätzlich dahin bestimmt werden: daß in den Angelegenheiten der Betriebe gegen ihren erklärten Willen nichts angeordnet, sondern nur Veto seitens der Stiftungsverwaltung innerhalb eines bestimmten Umfangs eingelegt werden kann.
2. Die Funktionen dieser Vorstände können nicht füglich je einem einzelnen in die Hand gegeben werden. Wegen der Vielfältigkeit der stets zu berücksichtigenden Interessen und stets erforderlichen Sachkenntnisse kann nur eine Mehrheit von Personen genügende Gewähr für nicht ganz einseitige Entschließungen bieten. Jede Entscheidung muß die Resultante sein aus den Einzelurteilen mehrerer gleichberechtigter, möglichst verschiedene Interessen des Betriebes vertretender Personen.
Demnach müssen die Vorstände als Kollegien konstituiert werden. Bei der Optischen Werkstätte wird, wegen der besonderen Mannigfaltigkeit der dort in Betracht kommenden Rücksichten, die Zahl der Mitwirkenden der Regel nach nicht unter Drei sein dürfen. Über vier ohne dringende Veranlassung hinauszugehen, wird überall unratsam sein wegen der unvermeidlichen Schwerfälligkeit eines vielköpfigen Kollegiums.
3. Zur verantwortlichen Mitwirkung in der Leitung der Stiftungsbetriebe ist ein Fremder, der unvermittelt in den Betrieb hereingesetzt würde, gänzlich ungeeignet. Ein solcher würde, wenn er nicht ins Blaue hinein urteilen und dabei der Gefahr grober Mißgriffe sich aussetzen will, für längere Zeit, bis er eingehendere Fühlung mit den Angelegenheiten gewonnen hat, nur das Sprachrohr anderer sein können. Daher ist unbedingt geboten, die Ergänzung der Vorstände stets im Kreis derjenigen Personen zu suchen, welche als obere Beamte der betreffenden Firma — wenigstens aber des andern Stiftungsbetriebes — schon längere Zeit tätig waren, infolgedessen mindestens einen Teil der wichtigeren Angelegenheiten des Betriebs und die Atmosphäre des Wirkungskreises aus eigener Erfahrung kennen und anderseits ihren Mitarbeitern und der Stiftungsverwaltung ebenfalls schon genügend bekannt sind.
4. Die erforderliche Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Betriebe seitens der Stiftungsverwaltung und deren, sei es beratende, sei es mitentscheidende Einwirkung auf diese Geschäftsführung, kann, soweit es sich nicht um Wahrnehmung ganz allgemeiner Interessen der Stiftung oder wesentlich vermögensrechtlicher Rücksichten handelt, in wirksamer und sachgemäßer Art nur mittels einer Person ausgeübt werden, welche durch fortgesetzten, regelmäßigen Verkehr mit den Instituten und ihrem Personal einen genaueren Einblick in alle sachlichen und persönlichen Verhältnisse derselben gewonnen hat und den Gang aller Angelegenheiten stetig zu verfolgen vermag. Da bei so komplizierten Geschäftsaktionen, wie hier in Frage sind, in die Beurteilung jeder wichtigeren Sache immer vielerlei Einzelheiten hereinspielen, und Rücksichten und Erwägungen, die einem Fernerstehenden meist kaum verständlich zu machen sind, so würde jede maßgebende Einwirkung der Stiftungsverwaltung, die aus der Entfernung erfolgen müßte, eher lähmend als fördernd sein. Hieraus folgt die Unentbehrlichkeit eines weiteren Organs der Stiftung für die Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute — einer ständigen Mittelsperson zwischen der Stiftungsverwaltung und den Geschäftsleitungen der Betriebe.
Diese Zwischeninstanz, der Stiftungskommissar, muß natürlich seine Funktionen als Vertreter und Beauftragter der Stiftungsverwaltung ausüben und demgemäß nach der Instruktion der letzteren handeln. Dabei muß ihm jedoch soviel Selbständigkeit in allem einzelnen belassen werden können, daß seine eingehendere persönliche Kenntnis der Verhältnisse und entsprechende Verantwortlichkeit wirklich zur Geltung kommen. Er dürfte also nicht anzuhalten sein, etwas zu vertreten, was er mit Rücksicht auf beides nicht glaubt vertreten zu können. Demnach darf er zur Stiftungsverwaltung nicht im Verhältnis der staatlichen Beamten-Unterordnung stehen.