Gemäß diesen Grundzügen des Organisationsplanes würde der Stiftungsverwaltung selbst die ausschließliche Entscheidung in all denjenigen Angelegenheiten der Stiftung vorbehalten bleiben, welche auf die in § 1 sub B bezeichneten Zwecke Bezug haben, hinsichtlich der dort sub A benannten Aufgaben aber eine geregelte Übertragung der Rechte und Pflichten der Stiftung, als des Inhabers der Stiftungsbetriebe, auf besondere Organe, Stiftungskommissar und Vorstände, vorgesehen sein. Die Stiftungsverwaltung soll auf diesem Wege entlastet sein von der Verantwortung für die eigentliche Geschäftsaktion, für welche sie angesichts der besonderen Verhältnisse entsprechende eigene Organe anderweitig nicht beschaffen könnte. In diesem Punkt würde ihr also nur obliegen: Vorsorge für die Auswahl geeigneter Personen.

Alles dieses entspricht in den Grundzügen durchaus den Einrichtungen, die hinsichtlich der Leitung der jetzigen Stiftungsbetriebe teils schon seit langer Zeit bestehen, teils in den letzten vier Jahren sich herausgebildet haben und also der Hauptsache nach schon in längerer Erfahrung erprobt sind. Die Bestimmungen der §§ 6-20 dieses Statuts verfolgen also nur den Zweck, für die Zukunft zu fixieren und genauer zu regeln, was bisher ohne förmliche Regelung in tatsächlicher Übung gestanden hat.

Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:

Zu § 5, Abs. 2 u. 3.

Durch die Verbindung der Stiftungsverwaltung mit einer Staatsbehörde werden die Geschäftsunternehmungen der Carl Zeiss-Stiftung auch nicht mittelbar zu Staatsbetrieben oder besonderer Staatsaufsicht, außerhalb der allgemeinen, im öffentlichen Recht jeweils vorgesehenen Beaufsichtigung der Industrieunternehmungen, unterstellt.

Im Statutenentwurf kommt dieses auch ohne den § 16 schon genügend zum Ausdruck. Bei Fernerstehenden ist jedoch das durch § 5 begründete Verhältnis leicht Mißverständnissen ausgesetzt, wie sich schon gezeigt hat. Die ausdrückliche Erwähnung seiner richtigen Konsequenzen in § 16 erscheint also ratsam, um auch explicite erkennbar gemacht zu haben, daß die Stiftungsverwaltung als Staatsbehörde für nichts verantwortlich ist, was der Vorstand eines Stiftungsbetriebes bei Vertretung der Interessen seiner Firma innerhalb der Grenzen des gesetzlich Zulässigen zu tun oder zu unterlassen für gut findet.

Zu § 7.

Daß immer mindestens ein Mitglied den Vorständen beider Stiftungsbetriebe gemeinsam sei — wenn dabei auch unvermeidlich ist, daß dieses gemeinsame Mitglied der Regel nach nur dem einen von beiden Betrieben ganz im einzelnen nahe stehen kann — erscheint nicht nur geboten zur Sicherung des fortgesetzten, für beide gleich wichtigen Hand-in-Hand-Arbeitens von Optik und Glasfabrikation, auf welchem die Entwickelung der hiesigen Unternehmungen begründet ist, sondern auch unerläßlich unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Interessen der Stiftung, um die Einheitlichkeit ihrer ganzen geschäftlichen Aktion zu wahren — was durch die Person des gemeinsamen Stiftungskommissars allein noch nicht genügend gewährleistet wäre.

Zu § 9.

Die Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen dem im Handelsrecht allgemein anerkannten Prinzip der freien und direkten Stellvertretung. Daß diesem stets in vollem Umfang Rechnung getragen werde, ist nicht nur Voraussetzung genügender Rechtssicherheit für alle Geschäftshandlungen der Stiftungsfirmen, sondern auch deshalb geboten, damit diese Handelsfirmen und ihre Vorstände das erforderliche Ansehen nach außen behalten.