Zu § 11.

Die Vorschriften dieses Paragraphen versuchen, eine Abgrenzung der Kompetenz der Vorstände möglichst nach objektiven Merkmalen in solcher Art zu geben, daß dabei einerseits der Stiftungsverwaltung eine maßgebende Einwirkung auf alle wichtigeren Aktionen der Geschäftsbetriebe gewahrt bleibt, anderseits aber auch der unerläßlichen Forderung genügender Bewegungsfreiheit und ausreichender, das Bewußtsein wirklicher Verantwortung sichernder Initiative der Vorstände Rechnung getragen wird.

Zu § 14.

Dadurch, daß dem Stiftungskommissar das Recht, gehört zu werden und wenigstens beratend mitzuwirken, für alle Angelegenheiten vorbehalten wird, die überhaupt besondere Entschließungen erfordern, wird der Stiftungsverwaltung eine weitgehende Einflußnahme auf die Behandlung auch der gewöhnlichen Geschäfte gesichert. Zwischen einem Stiftungskommissar, der genügenden Einblick in die Angelegenheiten und das Ansehen unbefangenen Urteils gewonnen hat, und einer Geschäftsleitung, deren Mitglieder als sachkundig und umsichtig sich bewährt haben, wird die formale Abgrenzung der Kompetenz in § 11 praktisch überhaupt nicht zur Geltung kommen.

Zu § 15.

Wenn eine Mehrheit von sachverständigen Personen in der Geschäftsleitung eines Stiftungsbetriebes in irgend einer Frage einstimmig ist, so muß ihrem Votum präsumtiv eine größere Autorität beigemessen werden, als der etwa abweichenden Ansicht eines andern, der den betreffenden Angelegenheiten nicht in gleichem Maße nahe steht. Sind aber jene Sachverständigen uneins, so geht den dissentierenden Urteilen beider Teile die spezifische Sachverständigen-Autorität verloren und verschiedenes Gewicht beider kann nur noch begründet sein in dem etwa ungleichen Ansehen der Personen hinsichtlich ihrer Erfahrung, Umsicht, Unbefangenheit etc. Da derartige Unterschiede sich nicht nach Köpfen abzählen lassen, erscheint es angemessen, in allen solchen Fällen, ganz ohne Rücksicht auf Majorität und Minorität, das Zünglein an der Wage einen Dritten bilden zu lassen, der neben dem eigenen Urteil zur Sache auch jene Unterschiede auf Grund längerer Kenntnis der Personen würdigen kann.

Daß in derartigen Fällen der Stiftungskommissar nicht aliud entscheiden könne, ist aus der Wortfassung des § 18 genügend erkennbar. — Der Regel nach wird natürlich sein Bemühen darauf gerichtet sein müssen, wenn nach versuchter Vermittelung noch ein entschiedenes Gegenvotum des einen Teils bestehen bleibt, in wichtigeren Angelegenheiten die Entscheidung womöglich zu vertagen, schon wegen der größeren Verantwortung, die andernfalls er selbst zu tragen hätte.

Zu § 18.

Die Forderung eines regelmäßig mündlichen Verfahrens ist nicht nur berechtigt, weil andernfalls den Vorständen eine unbillige Arbeitslast aus schriftlicher Korrespondenz erwachsen könnte, sondern auch deshalb geboten, weil nur auf jenem Weg genügender Einblick in alle Angelegenheiten und Unterlagen für ein begründetes Urteil zu gewinnen sind.

Zu § 22.