Die hier gegebene Vorschrift entspricht der in § 1 angedeuteten Scheidung der beiden Aufgaben der Stiftung: als Inhaber der Geschäftsbetriebe und als Nutznießer ihrer Erträgnisse.
Zu §§ 25 und 26.
Die in diesen Paragraphen gegebenen Anordnungen in Verbindung mit den §§ 9 und 10 besagen praktisch die Einführung eines unter Aufsicht und Leitung der Stiftungsverwaltung gestellten Kooptationsverfahrens für die Ergänzung der Vorstände. Ein anderer sachgemäßer Modus hierfür erscheint auch nicht denkbar. Denn die Wahrung ungestörter Kontinuität der Geschäftsaktion und die Sicherung kollegialen Einvernehmens unter den zur Leitung bestellten Personen ist die unerläßliche Voraussetzung für gedeihlichen Fortgang der Unternehmungen. Jeder ernstliche Bruch hierin würde eine gefährliche Krisis bedeuten.
Der in Rede stehende Ergänzungsmodus wird aber auch ganz unbedenklich sein, wenn immer Vorsorge dafür getroffen ist, daß in den Geschäftsleitungen, wenigstens aber im Kreise ihrer nächsten Mitarbeiter, neben älteren und erfahreneren Männern stets auch solche vorhanden und genügenden Einflusses teilhaftig sind, die noch des Vorzuges der Jugend sich zu erfreuen haben: nicht ängstlich erwägen zu müssen, ob die Kräfte neuen Aufgaben gewachsen sind.
Die übrigen in § 26 und den nächstfolgenden aufgestellten Normen für die Regelung der persönlichen Verhältnisse der Vorstandsmitglieder, einerseits gegenüber der Stiftungsverwaltung, anderseits gegenüber den anderen Beamten der Stiftungsbetriebe, wollen den folgenden Erwägungen Rechnung tragen:
Erstens. Den Personen, denen die Vertretung einer Stiftungsfirma nach außen und nach innen anvertraut wird, muß schon durch die Formen und Bedingungen ihrer Beauftragung diejenige persönliche Unabhängigkeit gewährleistet sein, die nötig ist, sie jedem Dritten gegenüber unter die Präsumtion gestellt zu haben, daß sie ihre Funktionen ohne Beengung durch unsachliche Rücksichten, nach ihrem eigenen besten Wissen ausüben können. Dieses Ansehen müssen die Vorstände haben nach außen, weil sonst den Stiftungsbetrieben das Vertrauen verloren gehen würde, daß ihre Angelegenheiten auf die Dauer wirklich, nicht bloß angeblich, rein fachmännischer Leitung unterstellt seien; und nach innen müssen sie solches Ansehen haben, damit das gesamte Personal der Stiftungsfirmen, Beamte und Arbeiter, zu den Vorständen das Vertrauen behalte, in ihnen die Vertretung aller berechtigten eigenen Interessen, auch der Stiftung gegenüber, zu besitzen. Mit Rücksicht auf das letztere aber müssen außerdem noch die Personen, denen die schwierige Aufgabe zufällt, im täglichen Verkehr die Interessen des Ganzen mit den ihnen vielfach widerstreitenden Interessen aller einzelnen in gerechtem und vernünftigem Gleichgewicht zu erhalten, gegen jeden möglichen Verdacht gesichert sein, als ob, wenn sie in irgend einem Fall den Wünschen einzelner entgegen zu treten haben, dabei Rücksichten auf eigenen Vorteil mitsprechen könnten.
Zweitens. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder darf grundsätzlich nicht auf Erteilung von Anordnungen, Beaufsichtigung, Vollziehung von Unterschriften u. dergl. beschränkt sein. Sie müssen vielmehr fortgesetzt an regelmäßiger Mitarbeit in den wichtigeren Angelegenheiten interner wissenschaftlicher, technischer oder kaufmännischer Funktion wie die anderen Beamten ihrer Firma sich beteiligen, wenn auch naturgemäß in beschränkterem Umfang als diese. Andernfalls würden sie die lebendige Fühlung mit der praktischen Aktion ihres Betriebes bald verlieren und der Gefahr formalistischer Behandlung der Angelegenheiten mehr und mehr verfallen.
Die relativ wenigen Personen im Beamtenkreis der Stiftungsbetriebe, auf welche der besondere Auftrag zur Vertretung einer Firma und zur Leitung ihrer Angelegenheiten entfällt, können nun, wie tüchtig und leistungsfähig sie sein mögen, auf Erfolg ihrer Tätigkeit nur dann rechnen, wenn sie der bereitwilligen Unterstützung einer größeren Zahl ebenbürtiger Mitarbeiter sicher sind, vor welchen sie selbst im allgemeinen nichts weiter voraus haben werden, als die sozusagen zufällige Qualifikation gerade für die besonderen Funktionen, die ihnen aufgetragen sind, denen gegenüber aber die Tätigkeit der andern als durchaus gleichwertig zu erachten ist. Es wäre deshalb völlig unangemessen und im Erfolg geradezu schädlich, wenn die Funktion der Vorstandsmitglieder diese besonders herausheben wollte aus dem Kreis ihrer nächsten Mitarbeiter. Der Auftrag darf also keinerlei Überordnung von Person zu Person begründen. Die notwendig gebotene Unterordnung aller unter die verantwortliche Leitung hat ausschließlich Unterordnung unter das Kollegium als solches zu sein, dem auch jedes seiner Mitglieder für seine Person hinsichtlich seiner gesamten Tätigkeit ganz ebenso unterstehen muß wie alle andern; und die einzige Ehre, welche dieser Auftrag den davon Betroffenen als Äquivalent für größere Verantwortung und unruhigere Tätigkeit bringt, muß bleiben: durch die Institutionen der Carl Zeiss-Stiftung unter die Vermutung gestellt zu sein, daß nur sehr tüchtigen und sehr vertrauenswürdigen Leuten derartige Pflichten und derartige Rechte anvertraut werden können.
Die Bedeutung der Imponderabilien habe ich in genügend langer Erfahrung würdigen gelernt. Deshalb lege ich besonderen Wert darauf, die Grundsätze und Maximen für die Regelung der persönlichen Beziehungen, die in meinem Wirkungskreis bis heute gegolten haben und hierin auf unbestrittene Erfolge sich berufen dürfen, auch für die Zukunft aufrecht erhalten zu sehen.