Wenn der im vorangehenden begründete Organisationsplan für die praktische Tätigkeit der Carl Zeiss-Stiftung als zweckentsprechend oder auch nur als vernünftigerweise zulässig anzusehen ist, so rechtfertigt sich auch das Bestreben, für seine dauernde Anerkennung in allen grundsätzlichen Punkten jede mögliche Garantie zu beschaffen. In wirksamer Form kann solches aber nicht anders erreicht werden wie durch die Beschränkung der Vertragsfreiheit, die in den Paragraphen 29-31 der Stiftung in bezug auf den nächstbeteiligten Personenkreis auferlegt wird.

Die versuchte Fixierung einer bestimmten Organisation der Carl Zeiss-Stiftung nicht nur durch allgemein ausgesprochene Grundsätze, sondern auch durch Bezeichnung objektiver Kriterien für deren Anwendung, läßt meines Erachtens immer noch ziemlich weiten Spielraum für die Anpassung an wechselnde Verhältnisse. Indes verhehle ich mir durchaus nicht, daß derartige Fixierung einer Einrichtung auch gewissen Nachteilen ausgesetzt ist; und ich bin sogar vollkommen sicher, daß, wenn diese Einrichtung auch 50 Jahre lang ununterbrochen die beabsichtigten günstigen Wirkungen tatsächlich gehabt hätte, im 51. Jahr oder später gewiß einmal, wenigstens vorübergehend, eine Situation eintreten muß, angesichts welcher mit dem Schein des Rechts wird gesagt werden können: »welche Torheit, eine Organisation so fest zu legen!« Diesen Mangel aber teilt das Fixieren mit jeder andern Einrichtung, die man treffen möchte; und das Nichtfixieren wäre doch auch eine Einrichtung, der gegenüber kein anderer Unterschied bestehen würde, als daß zukünftiger Tadel auf das Nichtfixieren sich richten würde. In Bedenken wegen der beschränkten Anpassungsfähigkeit der Organisation kann ich also einen triftigen Einwand solange nicht erblicken, als es keinen Weg gibt, Anerkennung bestimmter Grundsätze anders für längere Dauer sicher zu stellen als durch Angabe objektiver, keinem Ermessen unterworfener Merkmale ihrer Befolgung oder Nichtbefolgung. — Muß die Carl Zeiss-Stiftung zeitweiligen Schaden durch ihre Einrichtungen in jedem Fall einmal erleiden, wie immer diese Einrichtungen jetzt gestaltet würden, so mag sie ihn dann erleiden durch meine Grundsätze — wofür ich die Verantwortung zu übernehmen habe[79].

Titel III.

Allgemeine Normen für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung.

Zu §§ 35, 36.

Die in § 35 ausgesprochene Beschränkung betreffs des Tätigkeitsgebietes der Stiftung bedarf keiner besonderen Rechtfertigung, eher die im folgenden Paragraphen zugelassene territoriale Erweiterung ihrer Aktion. Mit dieser letzteren, wenn sie einmal eintreten sollte, würden zweifellos gewisse Gefahren gegeben sein, aus der zunehmenden Erschwerung der Übersicht und der Einheitlichkeit der Geschäftsaktion und dergl. Andererseits sehe ich aber in der fortschreitenden Verbreiterung der Grundlagen der hiesigen Unternehmungen durch Ausdehnung ihres Arbeitsfeldes, wie solche seit Jahren planmäßig von mir und meinen Mitarbeitern verfolgt worden ist, das wichtigste Mittel zur Erhöhung ihrer wirtschaftlichen Stabilität; und außerdem will ich auch nicht verhindern, daß in später Zukunft die gefestigte Arbeitsorganisation der Carl Zeiss-Stiftung möglicherweise eine Art von Kristallisationspunkt auf dem Gebiet der feintechnischen Industrie abgeben könnte, falls etwa die fortschreitende Ausbreitung der fabrikatorischen Arbeitsform auch auf diesem Gebiet solcher Möglichkeit Wert verleihen sollte.

Zu § 40.

Die in diesem Paragraphen — naturgemäß nur sehr allgemein — angedeutete Direktive für die Geschäftspolitik der Carl Zeiss-Stiftung soll zum Ausdruck bringen: daß diese Politik zwar, in bewußtem Gegensatz zum Zweck eines Aktienunternehmens oder dergl., immer als oberstes Ziel sich setzen müsse, den wirtschaftlichen Wert der Unternehmungen für die Gesamtheit der daran beteiligten, persönlichen und unpersönlichen, Interessen möglichst zu erhöhen, andererseits aber auch völlig fern zu bleiben habe von jeder Tendenz zu fortschreitender Aufteilung des Gesamtertrages unter die jeweils tätigen Personen.

In einem wirklich organisierten Unternehmen, welches schon eine längere Vergangenheit hinter sich hat, zumal auf einem hoch entwickelten Arbeitsgebiet, ist nicht, wie etwa bei einer Genossenschaft aus wesentlich gleichartigen Elementen, die jeden Tag zu gemeinsamer Arbeit zusammentreten könnte, der Wirtschaftsertrag des Ganzen der Hauptsache nach die bloße Summe aus den Einzelleistungen aller jeweils in ihm tätigen Personen; er ist wesentlich mehr als das, ganz abgesehen noch von der Bedeutung des mitwirkenden Kapitals als Arbeitsfaktor. Denn in solcher Organisation fängt die wirtschaftliche Arbeit nicht jedes Jahr von vorn an, wie wenn sie abhinge von einem ad hoc zusammengelaufenen Menschenhaufen; vielmehr wirkt in ihr kontinuierlich alles fort, was eine lange Vergangenheit an wertvollen Antrieben, besonderen Einrichtungen, planmäßiger Schulung, geregelten Verbindungen und Absatzwegen allmählich geschaffen hat. Und wie dabei einerseits der zeitliche Gesamtertrag des Ganzen immer in ganz beträchtlichem Anteil bedingt bleibt durch die Nachwirkung der Arbeit, die andere, vielleicht längst Verstorbene, vor Jahrzehnten geleistet haben, so werden andererseits auch in der Organisation und durch dieselbe die Mittätigen zu Leistungen befähigt, die sie, was immer ihre persönlichen Anlagen sein möchten, außerhalb der vorgefundenen Organisation niemals zustande bringen könnten, deren wirtschaftlicher Ertrag also auch nicht ausschließlich ihr eigenes Verdienst ist.

Die Direktive des § 40 will also besagen: daß die Organe der Stiftung zwar niemals suchen dürfen, den Unternehmergewinn zu steigern oder hochzuhalten durch Herabdrücken oder Niederhalten der Arbeitserträge der einzelnen, vielmehr immer nur durch möglichste Entwicklung der spezifischen Kräfte der Organisation und möglichste Vermehrung der aus ihr fließenden besonderen Wirtschaftsvorteile — daß sie aber auch nichts, was vernünftigerweise auf diese Kräfte und Vorteile zurückzuführen ist, an solche verschenken dürfen, die es in Wahrheit gar nicht erarbeitet haben.