Ich hoffe, daß auch die zukünftigen Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe, solange nicht eine völlige Umwälzung in den Existenzbedingungen dieser eingetreten ist, es fertig bringen werden, die wirtschaftliche Lage aller Angehörigen der Betriebe nach dem jeweils gegebenen Maßstab günstig zu erhalten und fortgesetzt zu heben, und dabei doch noch neben dem marktgängigen Kapitalzins und einer notdürftigen Risikoprämie in normalen Zeiten auch einen dem Umfang der geschäftlichen Aktion und dem Wert qualifizierter Arbeit in ihr einigermaßen entsprechenden Unternehmergewinn übrig zu behalten. Andernfalls müßten sie sich sagen lassen: daß sie entweder ihre Aufgabe überhaupt nicht begriffen, oder daß sie und ihre nächsten Mitarbeiter nicht verstanden hätten, die vorgefundenen Kräfte der Organisation lebendig zu erhalten und allmählich erlahmende Antriebe durch neue zu ersetzen.

Die schwierigere Frage: wem nun der jeweilige Überschuß im Wirtschaftsertrag der Unternehmungen füglich gehöre, wenn er nicht den sämtlichen mitarbeitenden Personen gehört und, meiner Auffassung nach, auch einem persönlich mittätigen Unternehmer nicht uneingeschränkt und bedingungslos, am allerwenigsten aber dem Kapitalinhaber gehören würde — diese Frage kann ich für meinen Fall erfreulicherweise als gegenstandslos geworden ansehen. Denn wenn der Unternehmer nichts anderes mehr ist als der unpersönliche Repräsentant der Organisation selbst, und wenn zugleich seine Nutznießung keine andere Anwendung mehr finden kann als zugunsten von Zwecken, die entweder ganz unmittelbar den dauernden Interessen der Gemeinschaft dienen, oder dem allgemeinen Wohl, an welchem alle mittelbar beteiligt sind — so wird es nunmehr sicher sein, daß ihm jener Überschuß gebührt.

Zu § 44.

Die Anerkennung der in § 44 ausgesprochenen Forderung habe ich gleich beim ersten Eintritt in die Verbindung mit der damals noch kleinen Optischen Werkstätte, vor nun bald 30 Jahren, mir ausdrücklich ausbedungen, und es ist ihr bisher auch stets streng entsprochen worden. Ich wünsche, daß auch meine Nachfolger an dieser Regel festhalten, möchte dadurch auch einmal das Preisgeben eines erheblichen geschäftlichen Vorteils bedingt sein. — Ich halte es überhaupt nicht für anständig, namentlich aber nicht für die Carl Zeiss-Stiftung, Erzeugnisse, die der Absicht nach dem Dienst wissenschaftlicher Forschung bestimmt sein sollen, hinsichtlich der geschäftlichen Verwertung des Urheberrechts auf gleichem Fuß zu behandeln wie Erzeugnisse, die dem Erwerb oder den gewöhnlichen Bedürfnissen des praktischen Lebens dienen. Die Stiftungsbetriebe können natürlich auch die Erzeugnisse der ersteren Art nicht verschenken, sie müssen vielmehr auch gegenüber den Gelehrten und den wissenschaftlichen Instituten den vollen Gegenwert für die in jenen enthaltene technische und geistige Arbeit fordern. Es soll aber wenigstens für alle erkennbar sein, daß in diesem Gegenwert keine besondere Prämie für Urheberrechte enthalten sei, daß vielmehr jedem frei gelassen ist, das gleiche billiger zu liefern, wenn er es kann.

Titel IV.

Reservefonds.

Die Vorschriften dieses Titels bestimmen dasjenige Maß von vermögensrechtlicher Beschränkung, welches dem Eigentümer der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Verfügung über ihre Erträgnisse auferlegt sein soll und zwar: einerseits im Sinne teilweiser Bindung dieser Erträgnisse zugunsten der Unternehmungen selbst und ihres Personals gegenüber den sonstigen Interessen, welche die Stiftung aus § 1, B zu vertreten hat; andererseits aber im Sinne des Zwanges zur teilweisen Verausgabung dieser Erträgnisse behufs gemeinnütziger Betätigung.

Die Carl Zeiss-Stiftung soll niemals die Grundlage ihrer Wirksamkeit, sondern stets nur den Rückhalt dafür in Vermögensansammlung haben, demnach die letztere nicht weiter fortsetzen, als zur Sicherung ihrer industriellen Aktion und der Interessen ihres Personals erforderlich erscheint.

Für diesen Zweck ist nur ein gewisses Maß von Vermögensbesitz außerhalb des Betriebskapitals der Unternehmungen bestimmt geboten, und ein gewisses weiteres Maß noch wünschenswert und ratsam. Hieraus ergibt sich der Anlaß, für die Vermögensansammlung der Stiftung ein bestimmt anzustrebendes Minimum, aber auch ein nicht zu überschreitendes Maximum zu normieren. Das letztere ist zu bemessen nach dem Bedürfnis für noch absehbare ungünstige Eventualitäten; ganz vagen Möglichkeiten Rechnung tragen zu wollen, würde nur bedeuten, der lebenden Generation sichere Nachteile aufzuerlegen wegen völlig problematischer Vorteile für eine folgende Generation.

Zu § 45.