Die Spezifikation des als »Reservefonds« der Bindung unterworfenen Vermögensbestandes der Stiftung nach vier getrennten Konten will den verschiedenen Rücksichten der allgemeinen industriellen Aktion der Stiftung und den besonderen ihr auferlegten Unternehmerpflichten Rechnung tragen. — Die beiden Konten I und IIa haben ausschließlich auf das letztere Bezug, die beiden anderen IIb und IIc auf die sonstige geschäftliche Aktion.
Zu Konto I): Die nach §§ 72 ff. des Statuts von den Stiftungsbetrieben ihrem Personal gegenüber zu übernehmenden vertragsmäßigen Pensionslasten fallen zwar gänzlich auf das Unkostenkonto der Handelsfirmen und müssen unter normalen Verhältnissen aus den laufenden Einnahmen der Betriebe bestritten werden können, da sämtliche Ansprüche nur auf das Fortgewähren eines Teiles des früheren Lohnes oder Gehalts der ehemaligen Geschäftsangehörigen, nicht auf Kapitalzahlung gehen. Die Stiftung als Inhaber der Handelsfirmen muß jedoch, obwohl die Pensionsempfänger gewöhnliche, nicht bevorrechtigte Gläubiger ihrer Firma bleiben, für den Kapitalwert sämtlicher jeweils laufenden Rentenverpflichtungen volle Deckung beschaffen, damit ihre eigene Vermögensbilanz sichere Grundlage behalte. Diese Deckung kann indessen unbedenklich auf einen mäßigen Teil des der Stiftung selbst gehörigen, sonst unbelasteten Betriebskapitals der Handelsfirmen mit angewiesen bleiben.
Zu Konto IIa): Um die dauernde Erhaltung der bilanzmäßigen Kapitaldeckung aller Rentenverpflichtungen, sowie außerdem die laufenden Pensionszahlungen und diejenigen Leistungen, welche § 77 den Stiftungsbetrieben zeitweilig auferlegen möchte, nicht ausschließlich auf die jeweiligen Betriebsüberschüsse angewiesen zu haben, vielmehr die Deckungsmittel für alle diese Lasten auch in Zeiten schlechten Geschäftsganges bereit zu haben, ist das genannte zweite Konto des Reservefonds nötig. Seine Höhe ist selbstverständlich zu normieren nach dem Personalunkostenkonto der Stiftungsbetriebe, als dem natürlichen Maß für die zu gewärtigenden Risiken.
Zu Konto IIb): Ein besonderer Erneuerungs- und Betriebserweiterungsfonds, bemessen nach dem Buchwert der verschleißbaren Betriebsmittel, welche die Unternehmungen jeweils nötig haben, erscheint geboten, um unabhängig von den laufenden Überschüssen, also auch bei ungünstiger Geschäftslage, zu deren Überwindung neue Kapitalaufwendungen vielleicht besonders dringlich sein können, Mittel zu solchen immer bereit zu haben.
Zu Konto IIc): Das letzte Konto soll neben der Sicherung allgemeiner Aktionsfreiheit der Stiftung und ihrer Handelsfirmen im besondern dienen zur Deckung großer exzeptioneller Unkosten, welche plötzliche Betriebsstörungen, Geschäftsstockung durch Krieg oder Handelskrisen und dergl. Vorkommnisse verursachen können, und soll die Mittel bieten, um auch in solchen Zeiten die Leistungen fortsetzen zu können, welche Titel V des Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegt. — Die Höhe dieses Postens bemißt sich naturgemäß nach dem jeweiligen Umfang der ganzen Geschäftsaktion der Stiftung, der durch die jährliche Gesamtausgabe ihrer Betriebe gekennzeichnet ist.
Zu § 47, letzter Absatz.
Nachdem[80] die Stiftung fast die Hälfte des gesamten buchmäßigen Betriebskapitals der Unternehmungen als freies Eigentum besitzt und außerdem einen freien Reservefonds gewonnen hat, der den ganzen Rest deckt und schon genügt, um auch eine schwere Krisis zu überstehen, betrachte ich die vertragsmäßige Verpflichtung, den Rest jenes Betriebskapitals zu bestimmten Terminen zu übernehmen, nur noch als eine rein theoretische Sorge. Der Kredit der Stiftung wird groß genug sein, um jederzeit im Bedarfsfall anderes fremdes Kapital in solcher Form heranziehen zu können, daß die weitere Kapitalübernahme auf längere Zeiträume verteilt wird. Deshalb würde es ungerechtfertigt sein, die baldige Erhöhung des freien Reservefonds auf den im § 45 angenommenen normalen Stand etwa zugunsten beschleunigter Kapitalabzahlung hintanzuhalten.
Zu § 51.
»Für zum voraus bestimmte Zwecke« schließt aus, die in Rede stehenden Überschüsse zurück zu halten, bloß um im allgemeinen größere Mittel für spätere Jahre verfügbar zu haben. Jedoch muß gemäß § 46 alles, was auf den betreffenden Separatkonten vorhanden ist, also rechtlich noch im Eigentum der Stiftung steht, den auf den Reservefonds Bezug habenden Bestimmungen in den §§ 88, 89 bedingungslos unterworfen bleiben.