2. Genaue Umgrenzung der zeitlichen Gebundenheit und Freiheitsbeschränkung, welche das Zusammenarbeiten vieler in der Industrie unvermeidlich macht, unter Anerkennung des Grundsatzes: daß diese zeitliche Freiheitsbeschränkung nicht weiter reichen dürfe, als wichtige Interessen des Betriebs, nicht schon Rücksichten auf jeden beliebigen kleinen Vorteil des Unternehmers, gebieten (§§ 61, 62 des Statuts).

3. Gewährleistung solcher Normen für die Regelung der Arbeitstätigkeit und der Lohnbestimmung, welche geeignet sind, berechtigte wirtschaftliche Interessen der Arbeiter wirksam zu schützen (§ 66 des Statuts).

4. Gewährleistung des Nichtherabsetzens des einmal zugestandenen regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes bei unverändert bleibender Arbeitsstellung — außer im Fall erweislicher Notlage des Unternehmers (§ 67 des Statuts).

5. Beschränkung des Unternehmers in der einseitigen Aufkündigung des Arbeits- oder Anstellungsvertrages, nachdem dieser durch einen gewissen Zeitraum fortgesetzt worden ist — durch rechtsverbindliche Festsetzung einer entsprechenden Entschädigung für den Fall unverschuldeter Entlassung, auch wenn solche durch äußere Ursachen, die nicht dem Willen des Unternehmers entsprechen, aber in der Industrie regelmäßig zu gewärtigen sind, veranlaßt ist (§§ 77-80 des Statuts).

6. Rechtsverbindliche Zusicherung bestimmter nicht-almosenhafter Pensionsleistungen für den Invaliditätsfall nach Ablauf einer gewissen, mäßigen Dienstzeit (§§ 72-75 des Statuts).


Die auf die ersten vier Punkte bezüglichen Vorschriften des Statuts kodifizieren nur Regeln, die hinsichtlich alles Grundsätzlichen in den jetzigen Stiftungsbetrieben von jeher gegolten haben — im Anfang, als es sich nur um ein kleines Personal handelte, seitens der damaligen Inhaber fast unbewußt geübt, seit lange aber offen als feste Maximen ausgesprochen, zum größten Teil auch schon durch Jahre hin in der Betriebsordnung schriftlich fixiert. Über ihre praktische Wirkung habe ich demnach eingehende eigene Erfahrung. Ich weiß also, daß die Durchführung jener Grundsätze zwar genötigt hat, an die wichtigen Mittelspersonen zwischen den oberen Organen des Unternehmers und der Arbeiterschaft, an die Werkmeister, sehr viel höhere Anforderungen zu stellen, als an sie zu stellen sind, wenn man sie den Polizeistock schwingen läßt. Mit diesen Grundsätzen ist es aber möglich gewesen, die Betriebe — von denen doch der eine schon fast 20 Jahre die Formen des Großbetriebs und seit einer Reihe von Jahren ein Personal um die 500 herum hat — immer in guter Ordnung und in friedlichem Zusammenwirken aller zu erhalten, und zwar unter gänzlichem Verzicht auf das meist für unentbehrlich angesehene Hilfsmittel der »Strafen«. Diesen Grundsätzen auch, und den ihnen entsprechenden, von selbst sich ergebenden Maximen für die Regelung des Zusammenwirkens und des persönlichen Verkehrs zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, muß ich es zuschreiben, daß die Stiftungsbetriebe, im Gegensatz zu den landläufigen Klagen über Unverläßlichkeit, Unfleiß, Interesselosigkeit der »Untergebenen«, in allen Schichten ihres Personals, vom einfachen Arbeiter bis zu den obersten Beamten, einer ganz auffällig großen Zahl von Leuten sich erfreuen dürfen, die, Muster von Pflichttreue, mit voller Hingabe und höchster Zuverlässigkeit ihren Aufgaben obliegen — darunter viele mit steifem Rückgrat, die väterliche Bevormundung sehr geringschätzig ansehen, gegen Willkür aber sehr schroff reagieren würden. Auch solche haben in die hiesige Arbeitsorganisation immer willig sich eingefügt. — Ich behaupte nun: was den hiesigen Unternehmungen jenen besondern Vorzug verschafft hat, gehört zu den Grundlagen ihrer Existenz. Denn auf ihrem schwierigen Arbeitsfeld, welches an sich schon an die Leistung der Personen höhere Ansprüche stellt als die meisten anderen Gewerbe, kann ein Betrieb, wenn er über ganz mäßigen Umfang hinausgewachsen ist, durchaus nicht mehr auf hervorragende Tätigkeit weniger leitender Personen begründet bleiben. Schon die bloße Erhaltung eines hohen Niveaus technischer Leistung, noch viel mehr aber jeder Fortschritt in der Richtung auf neue Aufgaben, erfordern nunmehr unbedingt, daß immer sehr viele — ein großer Teil aller Mitwirkenden — fortgesetzt mit lebhaftem persönlichem Interesse, stetem Nachdenken unter eigenen Antrieben und mit weit mehr als bloß pflichtmäßigem Fleiß an der Tätigkeit des Ganzen Anteil nehmen.


Bezüglich der zuvor unter 5 und 6 erwähnten, durch die §§ 72-80 des Statuts näher geregelten wirtschaftlichen Rechte der Arbeiter und Angestellten ist zu bemerken, daß auch hierin der wichtigste und unter dem finanziellen Gesichtspunkt schwerste Schritt, die Gewährung fester Pensionsrechte, schon durch die früheren Inhaber der jetzigen Stiftungsbetriebe getan worden ist, und daß also auch in diesem Punkt der Hauptsache nach von der Stiftung nur verlangt wird, das fortzusetzen und dauernd zu gewährleisten, was vor ihrem Eintreten begonnen wurde. Meine früheren Genossen und ich haben, als Anlaß kam, der Frage der Invaliden- und Altersversorgung unseres Personals näher zu treten — in den Vorbereitungen dazu schon vor 10 Jahren — uns entschlossen, keine »Pensionskasse« nach dem gegebenen Vorbild der Wohlfahrtseinrichtungen zu begründen, sondern einfach die Erklärung abzugeben: es solle aus dem Arbeitsvertrag selbst jedem nach 5jähriger Dienstzeit klagbarer Pensionsanspruch gegen seine Firma für den Invaliditätsfall, und für den Todesfall zugunsten seiner Hinterbliebenen, zustehen — gemäß den näheren Bestimmungen eines alsbald nach dem Tod des Begründers der Optischen Werkstätte und unter dem Datum seines Todestags erlassenen Pensions-Statuts. Diese Maßnahme hat auch damals schon unter dem ausgesprochenen Gesichtspunkt gestanden: die Großindustrie treibt zu Lasten der Gesamtheit gemeinschädlichen Raubbau auf die physische Volkskraft, wenn sie sich nicht darauf einrichtet, von sich aus aufzukommen für den ganzen, regelmäßigen und exzeptionellen, Verbrauch menschlicher Arbeitskraft in ihren Betrieben, wenn sie also diesen Verbrauch nicht als festen Wirtschaftsfaktor, ganz ebenso wie die Amortisation der toten Betriebsmittel, in ihre Wirtschaftsführung aufnimmt. Denn nur unter Fiktionen, die über alle realen Verhältnisse künstlich sich hinwegsetzen, könnte behauptet werden, daß schon im marktgängigen Arbeitslohn den einzelnen eine Amortisationsquote für den allmählichen Verbrauch ihrer Kräfte mitgegeben sei — welchen Gedanken freilich das öffentliche Recht einstweilen nur hinsichtlich der Staatsbeamten und im übrigen noch, im Unfallversicherungs-Gesetz, hinsichtlich des exzeptionellen Verbrauchs der Menschenkraft im Gewerbe voll anerkennt.

Die früheren Inhaber der Stiftungsbetriebe haben rechtzeitig begonnen, die Erfüllung der im obigen Sinn übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen, soweit dieses damals möglich war, durch Begründung eines ihrem persönlichen Eigentum entzogenen Pensionsfonds aus jährlichen Rücklagen von je 6% des ganzen Lohn- und Gehalt-Kontos der beiden Betriebe — welcher Fonds nachher der Carl Zeiss-Stiftung als Grundstock ihres jetzigen Reservefonds überwiesen worden ist.