Die der Carl Zeiss-Stiftung in den §§ 77-80 des Statuts weiter auferlegten Pflichten — unter welchen etwas sachlich Neues nur der § 77 ausspricht — bezwecken nun in erster Reihe die endgültige Sicherstellung der Pensions-Einrichtung. Diese würde des Ansehens und des Wertes einer wirklichen Rechtsinstitution der Stiftung gänzlich verlustig gehen, wenn der Glaube an ihren dauernden Bestand auch in Zukunft begründet bleiben müßte auf das Vertrauen zu lebenden und zu später kommenden, noch unbekannten Personen — wenn sie also nicht noch ergänzt würde durch solche Anordnungen, die objektive Garantien dafür schaffen, daß sie höchstens unter ganz bestimmten, allem willkürlichen Ermessen entzogenen Voraussetzungen wieder außer Wirksamkeit gesetzt werden kann. Es müssen also alle Hintertüren fest verschlossen sein, durch welche die Bestimmungen des Pensions-Statuts, sei es auch nur in thesi, jemals umgangen werden könnten.

Also schon zu diesem Zweck, und um jeden Verdacht beseitigt zu haben, als sollte hierin irgend ein Vorbehalt bleiben dürfen, bedarf es offenbar einer Festsetzung, wie § 77 trifft; zur Sicherung dieser aber schließlich noch der Verbriefung des im § 67 ausgesprochenen Grundsatzes — welche letztere sonst wohl als überflüssig erscheinen könnte, weil er an sich nichts weiter besagt, als was Treu und Glauben ohnehin gebieten.

Die Bestimmung des § 77 soll also zunächst jedem die Sicherheit geben, daß, wenn er die einer gewissen Dienstzeit entsprechende Pensionsanwartschaft zu irgend einer Zeit erlangt hat und er ohne eigenes Verschulden aus irgend welchen Gründen des Betriebsinteresses nicht weiter im Dienst der Stiftung beschäftigt werden könnte, ihm alsdann eine den Geldwert der verlorenen Anwartschaft annähernd darstellende Entschädigung gewährt werden muß — und daß solchen gegenüber, die infolge einer langen Dienstzeit nur noch geringe Aussichten auf anderweitiges Fortkommen haben, die Höhe der zu leistenden Entschädigung den Unternehmer zwingen müsse, von einer Entlassung überhaupt abzusehen.

Der § 67 endlich sichert alle gegen die Möglichkeit, durch Herabsetzung des festen Lohnes oder Gehalts — was das Recht der Reichs-Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuchs immer nach je 14 Tagen, bezgl. 3 Monaten dem Unternehmer gestatten würde — indirekt gezwungen werden zu können, das Arbeitsverhältnis seinerseits aufzugeben und auf alle darin ihm erwachsenen Anrechte zu verzichten.


Das Obige betrifft indes nur eine Seite der in Betracht stehenden Maßregel. Das durch § 77 in die Wirtschaftsordnung der Stiftungsbetriebe einzuführende Novum hat noch seine selbständige Bedeutung, sowohl unter rechtlichem, wie ganz besonders auch unter sozialem Gesichtspunkt — welche Bedeutung es rechtfertigt, sogar gebietet, die Anordnung des § 77 durchaus nicht zu beschränken auf diejenigen Personen, welche Pensionsanwartschaft erworben haben, sondern sie zu einer allgemeinen »Arbeitslosenversicherung« der Stiftungsbetriebe auszugestalten, wie § 77 tut.

Wenn nämlich jemand durch längeres Verbleiben in einem industriellen Betrieb präsumtiv die Absicht an den Tag gelegt hat, darin eine bleibende Tätigkeit zu suchen — was dem Unternehmer stets zu besonderem Vorteil gereicht — und wenn der andere Teil durch längere stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsvertrags augenscheinlich anerkannt hat, daß ihm solches genehm sei, so muß es einer strengeren Rechtsanschauung als unerhörtes Spiel mit den Interessen des schwächeren Teils erscheinen, wenn nachher der Unternehmer, außer im Fall wirklicher Notlage, jenen soll beliebig entlassen können, weil es für ihn nunmehr vorteilhafter geworden ist, den andern nicht weiter zu beschäftigen, oder wegen beliebiger Anstände in der Person, die eine Fortsetzung des Arbeitsvertrags bis dahin nicht gehindert haben. Ein nicht plutokratisch entarteter Rechtsbegriff muß die Forderung stellen: daß in allen Fällen, in welchen ein durch längere Zeit bona fide fortgesetztes Arbeits- oder Anstellungsverhältnis einseitig durch den Unternehmer aufgelöst wird aus Gründen seines Interesses — also seines Vorteils wegen, auch wenn dieser Vorteil nur in Vermeidung von Nachteilen bestünde — dem Betroffenen eine angemessene Entschädigung dafür zu leisten sei, daß seine Erwartung nicht erfüllt wird und er präsumtiv — wie es der Regel nach tatsächlich der Fall — in der Zwischenzeit Gelegenheiten zu anderweitigem Fortkommen versäumt hat. Gleichzeitig aber gebieten auch wichtige Rücksichten des öffentlichen (sozialen) Interesses, daß jenen arbeitslos Gewordenen in derartiger Entschädigung ein genügender Rückhalt geboten sei zur Erlangung einer neuen Arbeitsstellung, die selten in kurzer Zeit, meist nur unter erheblichen Opfern für den Betroffenen zu finden ist — damit nicht ein großer Teil solcher, gemäß den bekannten Wirkungen des gesetzlichen Verfahrens, die Landstraßen bevölkern und zuletzt der Armenpflege verfallen müsse.


Im einzelnen ist zum Titel V noch folgendes zu bemerken:

Zu § 57, 58.