Dieser Paragraph soll zum deutlichen Ausdruck bringen, daß die Carl Zeiss-Stiftung als »gemeinnützig« im Sinne des Stifters nur solche Einrichtungen und Zwecke ansehen darf, welche der Sache nach und auch nach den Modalitäten der [ihrer] Beförderung ganz unabhängig sich halten von jedem die Menschen trennenden Tendenz oder Parteistandpunkt. Mittel der Stiftung sollen also nicht dienen dürfen dem Krebsengehen aller möglichen Tendenzbestrebungen mit gemeinnützigen Zwecken. Was wirklich gemeinnützig sein will, mag seine Förderung in Formen suchen, unter welchen alle, was auch im übrigen sie scheidet, sich vereinigen können.

Zu § 108.

Die Stiftungsverwaltung wird zur Erkennung und Beurteilung von Bedürfnissen, welche durch Mittel der Stiftung Befriedigung finden können, sowie zur Abwägung der verschiedenartigen Interessen, die dabei zu berücksichtigen sind, fast überall auf Rat und Begutachtung seitens der Geschäftsleitungen und des Stiftungskommissars, als der nächststehenden sachverständigen Personen, angewiesen sein, und diese müssen als verpflichtet gelten, hierin der Stiftungsverwaltung nach besten Kräften zu Dienst zu sein. Hieraus ergibt sich, der zweite Satz des § 108; denn »du solt dem Farren so da drischet das Maul nicht verbinden.«

Titel VIII.

Rechnungslegung der Stiftung.

Zu §§ 110 und 111.

Grundsätzlich muß ausgeschlossen sein, daß die Mittel der Carl Zeiss-Stiftung nach dem Tode des Stifters zu irgend einer späteren Zeit den Charakter geheimer Fonds in der Hand der Stiftungsverwaltung gewinnen könnten. Es muß also eine von der Stiftungsverwaltung unabhängige Instanz gesucht werden, welcher die Stiftungsverwaltung Rechnung legen und vor welcher sie angemessener Prüfung der Statutenmäßigkeit ihres Verfahrens ausgesetzt sein kann. — Hierfür scheint mir, wenn die Wahl nicht völlig willkürlich und ohne jede sachliche Richtschnur getroffen werden soll, das einzig Angemessene zu sein: die natürlichen Vertreter der an der Carl Zeiss-Stiftung nächstbeteiligten Interessenkreise zur gemeinsamen Entgegennahme solcher Rechnungslegung zu legitimieren, wie es im § 110 des Entwurfs geschieht. Von sämtlichen dort namhaft gemachten ist vorauszusetzen, daß sie dem bezüglichen Ersuchen seinerzeit nicht nur bereitwillig entsprechen, sondern auch den Auftrag unter Wahrung aller gebotenen Rücksichten, speziell auf die Interessen der Geschäftsbetriebe, sachgemäß ausführen werden.

Titel IX.

Schlußbestimmungen.

Zu § 114 u. 115.