Dieser Paragraph will Vorsorge dafür treffen, daß unter keinen zurzeit absehbaren Eventualitäten die Stiftung ohne geordnete Vertretung und ihr Besitz etwa herrenloses Gut sei.
Dieser Zweck erfordert Vorkehrungen, die gegebenen Falles von selbst in Funktion treten, ohne hierzu irgend welcher Konstituierung oder besonderer Ordnung des Verfahrens zu bedürfen.
Zu § 116.
Ich will nicht, daß die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit hinauslaufen könne auf bloße Verwaltung einer Vermögensmasse in toter Hand. Sie soll immer eine spezifische Aktion haben, die eines besonderen Rechtssubjekts und besonderer Organe wirklich bedarf, die nicht füglich ebensogut von irgend einer sonst vorhandenen Stelle geübt werden könnte. Wäre einmal der Boden für solche spezifische Aktion verloren, hätte die Stiftung nichts mehr in ihrem Besitz als zinstragende Vermögensobjekte oder gemeinnützige Einrichtungen gewöhnlicher Art, so kann die Verwaltung der einen wie der andern viel einfacher von den nächst interessierten Stellen, der Universität und den Gemeinden des Bezirks, selbst besorgt werden. Die Stiftung mag also solchenfalls ihren noch übrig gebliebenen Vermögensbestand einfach aufteilen.
Daß die Stiftungsverwaltung immer unter die Alternative gestellt sei: entweder wirkliche eigenartige Aktion oder Auflösung der Stiftung — ist mir auch noch unter einem anderen Gesichtspunkte von Wert. Da bloße Vermögensverwaltung natürlich viel leichter und mit weniger Risiko verknüpft ist als industrielle oder sonstige Tätigkeit, so könnte ohne jene Alternative irgend eine spätere — wie ich hoffe, jetzt noch ungeborene — Stiftungsverwaltung in einer kritischen Zeit vielleicht unwillkürlich geneigt sein, solche Tätigkeit schon früher preiszugeben, als es bei etwas größerem Interesse an ihr und etwas mehr Mut nötig zu sein brauchte.
Lugano, Mai 1895.
Dr. E. Abbe.
[Nachgefügtes Blatt]
Zu §§ 118 — 120.
Die Einrichtungen und Anordnungen des Stiftungs-Statuts haben naturgemäß in vielen Punkten Bezug auf die besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen, welche für die der Carl Zeiss-Stiftung zugedachte Wirksamkeit jetzt, am Ende des 19. Jahrhunderts, gegeben sind. Es muß also mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß infolge plötzlich oder allmählich sich vollziehender Wandlung jener Bedingungen die statutarischen Einrichtungen den tatsächlichen Verhältnissen in einer späteren Zeit gänzlich unadäquat werden und alsdann Wirkungen hervorbringen könnten, die jetzt nicht vorauszusehen und nach Zweck und Absichten der Stiftung gar nicht gewollt sind. Deshalb scheint es ratsam, jene Einrichtungen unbeschadet aller Maßnahmen zugunsten ihrer Rechtsbeständigkeit doch nicht absoluter Starrheit verfallen zu lassen, vielmehr im Statut selbst einen Weg anzubahnen, auf welchem eine Anpassung desselben an neue Verhältnisse nötigenfalls herbeigeführt werden kann. Hierbei darf es sich jedoch durchaus nicht handeln können um Beseitigung jedes beliebigen Nachteils, den die jetzt getroffenen Anordnungen irgend einmal, vielleicht ganz vorübergehend, mit sich bringen möchten oder um Herbeiführen der vermeintlich größten jeweils möglichen Zweckmäßigkeit, die vielleicht sehr strittig bleibt; sondern immer nur um Abwehr so großer Nachteile und Mißstände, daß durch ihr Fortbestehen die Existenz der Stiftung oder die Erfüllung ihrer Aufgaben bedroht oder in Ansehung dieser Aufgaben, gemäß den erkennbaren Absichten des Stifters, offenbare Zweckwidrigkeit gegeben wäre. Namentlich aber darf keine Abänderung des Statuts die Tendenz verfolgen können, der Stiftung als solcher, gegenüber dem an ihren Unternehmungen beteiligten Personenkreis, irgend welche vermögensrechtliche Vorteile zu verschaffen, die nicht ganz klar den Absichten des Stifters entsprechen.